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Urheberrechtsgesetz

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) bildet die rechtliche Grundlage für den Schutz von Urhebern und verwandten Leistungsschutzrechten. Es umfasst grundlegende Bestimmungen zum Urheberrecht, definiert geschützte Werke und regelt die Rechte und Pflichten von Urhebern, einschließlich Verwertungs- und Persönlichkeitsrechten. Das Gesetz behandelt die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten, gesetzlich erlaubte Nutzungen und die Vergütung für erlaubte Vervielfältigungen. Es enthält spezielle Regelungen für Computerprogramme, Filme und verwandte Schutzrechte wie wissenschaftliche Ausgaben, Lichtbilder, ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen, Datenbankhersteller und Presseverleger. Zudem werden Rechtsverletzungen, Ansprüche und Zwangsvollstreckungen geregelt.

UrhG, Teil 1 (§§ 1–69g) → Urheberrecht
Dieser Teil behandelt die grundlegenden Bestimmungen des Urheberrechts, wie die Definition und den Schutz urheberrechtlich geschützter Werke, die Rechte und Pflichten der Urheber sowie die Verwertungsrechte.

UrhG, Teil 2 (§§ 70–87k) → Verwandte Schutzrechte
Dieser Teil behandelt die sogenannten verwandten Schutzrechte, die Leistungen und Produkte schützen, die nicht unter das klassische Urheberrecht fallen, wie wissenschaftliche Ausgaben, Lichtbilder, und die Rechte ausübender Künstler.

UrhG, Teil 3 (§§ 88–95) → Besondere Bestimmungen für Filme
Dieser Teil enthält spezielle Regelungen für Filmwerke und Laufbilder.

UrhG, Teil 4 (§§ 95a–119) → Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
In diesem Teil werden ergänzende Schutzbestimmungen, wie der Schutz technischer Maßnahmen und die Durchsetzung von Schrankenbestimmungen, geregelt.

UrhG, Teil 5 (§§ 120–143) → Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Dieser Teil regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes und enthält Übergangsbestimmungen für Werke und Rechte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind.

siehe auch

UrhG → Urheberrecht
Exklusives Recht eines Schöpfers, seine geistigen Werke zu nutzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten, sowie darüber zu entscheiden, wie und durch wen das Werk verwendet wird.

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