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urheberrecht:verordnungsermaechtigung
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Verordnungsermächtigung

§ 61e UrhG

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu folgenden Regelungen nähere Bestimmungen zu treffen:

1. Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2),

2. Informationspflichten (§ 61d Absatz 3).

siehe auch

UrhG, Teil 1, Abschnitt 6, Unterabschnitt 5a → Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke

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