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urheberrecht:vervielfaeltigungen_gemeinfreier_visueller_werke
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Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

siehe auch

UrhG, Teil 1, Abschnitt 7 → Dauer des Urheberrechts
Dieser Abschnitt beschreibt die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes, der in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet.

urheberrecht/vervielfaeltigungen_gemeinfreier_visueller_werke.txt · Zuletzt geändert: von migration

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