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urheberrecht:verwertungsrechte

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Verwertungsrechte

§ 15 (1) UrhG

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

  1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),
  2. das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG),
  3. das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).

§ 15 (2) UrhG → Recht der öffentlichen Wiedergabe
§ 15 (3) UrhG → Voraussetzungen der öffentlichen Wiedergabe

§ 16 UrhG → Vervielfältigungsrecht
§ 17 UrhG → Verbreitungsrecht
§ 18 UrhG → Ausstellungsrecht
§ 19 UrhG → Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
§ 19a UrhG → Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
§ 20 UrhG → Senderecht
§ 20a UrhG → Europäische Satellitensendung
§ 20b UrhG → Kabelweitersendung
§ 21 UrhG → Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
§ 22 UrhG → Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
§ 23 UrhG → Bearbeitungen und Umgestaltungen
§ 24 UrhG → Freie Benutzung

§ 85 UrhG → Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers

Eine Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97 UrhG [→ Unterlassungsanspruch] liegt nicht nur bei einer identischen widerrechtlichen Nachbildung eines Werks vor. Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG [→ Bearbeitungen und Umgestaltungen], nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt.1)

Das Bearbeitungsrecht des Urhebers erfasst auch in § 15 UrhG nicht genannte Verwertungsarten.2)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte; m.V.a. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] - Porsche 911, mwN
2)
OLG Jena, Urteil v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07; m.V.a. Schricker/Loewenheim § 23 UrhG Rn. 13
urheberrecht/verwertungsrechte.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1