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Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
§ 15 (2) UrhG → Recht der öffentlichen Wiedergabe
§ 15 (3) UrhG → Voraussetzungen der öffentlichen Wiedergabe
§ 16 UrhG → Vervielfältigungsrecht
§ 17 UrhG → Verbreitungsrecht
§ 18 UrhG → Ausstellungsrecht
§ 19 UrhG → Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
§ 19a UrhG → Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
§ 20 UrhG → Senderecht
§ 20a UrhG → Europäische Satellitensendung
§ 20b UrhG → Kabelweitersendung
§ 21 UrhG → Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
§ 22 UrhG → Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
§ 23 UrhG → Bearbeitungen und Umgestaltungen
§ 24 UrhG → Freie Benutzung
§ 85 UrhG → Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers
Das Bearbeitungsrecht des Urhebers erfasst auch in § 15 UrhG nicht genannte Verwertungsarten.1)
UrhG → Urheberrechtsgesetz
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