Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:bearbeitungen_und_umgestaltungen
KIerzeugt oder bearbeitet

Bearbeitungen und Umgestaltungen

§ 23 (1) S. 1 UrhG

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden.

§ 23 (1) S. 2 UrhG → Freie Benutzung

§ 23 (2) UrhG → Verbot der Herstellung einer Bearbeitung oder Umgestaltung
§ 23 (3) UrhG → Ausnahme ausschließlich technisch bedingter Änderungen eines Werkes

§ 24 (1) UrhG → Freie Benutzung

Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine abhängige Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG darstellt oder ob es sich um eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt - wie das Berufungsgericht noch zutreffend angenommen hat - voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint.1)

Da § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG ausdrücklich von einem neu geschaffenen Werk spricht, setzt eine freie Bearbeitung voraus, dass das Ergebnis der Bearbeitung selbst die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt. Ein gänzlich softwaregesteuert erzeugtes Erzeugnis, das mangels menschlich-schöpferischer Einflussnahme kein Werk ist, kann daher keine freie Bearbeitung eines benutzten Werkes darstellen.2)

Jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG stellt, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG [→ Vervielfältigungsrecht] dar.3)

Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, wenn die Eigenart des Originals in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht.4)

Allerdings führt nicht jede Veränderung eines Werks zu einer Bearbeitung oder anderen Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG. In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG und keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf.5)

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Prüfungsfolge: Zunächst ist im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werks bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks6). Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein7).8)

Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Vielmehr kann der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks - selbst bei deutlichen Übernahmen gerade in der Formgestaltung - auch dann gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden, dass die entlehnten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk „verblassen“.9)

Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Die häufigste Fallgestaltung dieser Art ist die Parodie. Bei ihr kommt der innere Abstand in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck. Zwingend ist dies jedoch nicht. Ein innerer Abstand kann vielmehr auch auf andere Weise hergestellt werden.10)

Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch solche - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht.11)

Allerdings führt nicht jede Veränderung eines Werkes zu einer Bearbeitung oder anderen Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG. In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen.12)

Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG und erst recht keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden darf.13)

Zur Prüfung, ob eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 857 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur). Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als Bearbeitung oder andere Umgestaltung des benutzten Werkes anzusehen ist.14)

Für die urheberrechtliche Beurteilung, ob eine neue Gestaltung in den Schutzbereich eines älteren Werks eingreift, kommt es nicht entscheidend auf einen Vergleich des von den Gestaltungen hervorgerufenen Gesamteindrucks an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente in der neuen Gestaltung wiederzuerkennen sind, wobei die neue Gestaltung insgesamt zu berücksichtigen ist; eine früher verlangte Prüfung des Gesamteindrucks als eigenständiges Kriterium der Wiedererkennbarkeit wird insoweit nicht aufrechterhalten.15)

Handelt es sich bei einer späteren Gestaltung um eine Variante eines bestehenden Werks desselben Urhebers, bleiben die übernommenen kreativen Elemente als Ausdruck derselben Persönlichkeit erhalten, so dass auch die Variante urheberrechtlich geschützt sein kann. Geht die neue Gestaltung hingegen auf einen anderen Urheber zurück und lässt sie sich nur von einem bestehenden Werk inspirieren, liegt ein abgeleitetes oder inspiriertes Werk vor, das keinen identischen Ausdruck der Persönlichkeit übernimmt, aber als selbständiges Werk urheberrechtlichen Schutz erlangen kann, sofern es die Anforderungen an ein Werk erfüllt.16)

Eine Bearbeitung oder Umgestaltung liegt nur vor, wenn die schöpferischen Elemente des Ursprungswerks bewusst oder unbewusst entlehnt wurden; dafür muss der Verletzer das fremde Werk gekannt und darauf zurückgegriffen haben. Beruhen die Übereinstimmungen auf Zufall, verletzt dies das Urheberrecht am vorbestehenden Werk nicht. Bei der technischen, insbesondere der digitalen Generierung von Gestaltungen kann deshalb von einer Bearbeitung nur gesprochen werden, wenn schöpferische Elemente vom Original kopiert worden sind. An einer Bearbeitung oder Umgestaltung fehlt es regelmäßig, wenn eine generative KI [→ Urheberrechtliche Aspekte generativer KI] aufgrund abstrakter Strukturmerkmale ein vorexistierendes Werk selbstständig generiert oder weitgehend identisch übersetzt, es sei denn, die Strukturmerkmale sind ganz oder in schöpferischen Teilen vom Original übernommen worden.17)

Erlaubte Bezugnahmen

Eine abhängige Bearbeitung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn das neue Werk auf das ältere deutlich Bezug nimmt. Gerade bei Werken, die sehr bekannt sind, genügen meist nur geringe Andeutungen, insbesondere in Bezug auf äußere Merkmale, um einen deutlichen Bezug zu dem älteren Werk herzustellen. Es ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer solchen Bezugnahme bereits die Übernahme eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist.18)

Eine Fassung, die ein KI-System [→ Urheberrechtliche Aspekte generativer KI] aus einem vorbestehenden Text erzeugt hat, verlässt dessen Schutzbereich nicht allein deshalb, weil sie maschinell entstanden ist. Maßgeblich bleibt, ob die Änderungen so weitgehend sind, dass die neue Gestaltung einen hinreichenden Abstand einhält.19)

siehe auch

§ 24 UrhG → Freie Benutzung

1)
BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm; m.V.a. BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 267 - Gies-Adler, mwN; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 33 - Perlentaucher
2)
OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, Urteil vom 2. April 2026 – 20 W 2/26; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 222/20 – Porsche 911
3)
BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12 - Beuys-Aktion; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. November 1962 - I ZR 48/61, GRUR 1963, 441, 443 - Mit Dir allein; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 16 UrhG Rn. 8; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 16 Rn. 10; vgl. auch Heerma in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 16 UrhG Rn. 6; aA Dust-mann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 16 UrhG Rn. 11; A. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO §§ 23/24 UrhG Rn. 8; Dreyer in Drey-er/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 16 UrhG Rn. 9; Kroitzsch in Möh-ring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 16 Rn. 10
4) , 5)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte; m.V.a. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 56] - Porsche 911, mwN
6)
vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 57] - Porsche 911, mwN
7)
vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 58] - Porsche 911, mwN
8)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte
9)
BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm; m.V.a. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 f. - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler
10)
BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm; m.V.a. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 194 Asterix-Persiflagen, BGHZ 141, 267, 280 f. - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler; GRUR 2011, 134 Rn. 34 - Perlentaucher
11)
BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12 - Beuys-Aktion; m.V.a. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 535 - Vorentwurf II; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 17 - Vorschaubilder I
12)
BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12 - Beuys-Aktion; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. November 1989 - I ZR 14/88, GRUR, 1990, 669, 673 - Bibelreproduktion
13)
BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12 - Beuys-Aktion; m.V.a. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 33 = WRP 2011, 249 - Perlentaucher, mwN; Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 140/09, GRUR 2011, 803 Rn. 47 = WRP 2011, 1070 - Lernspiele
14)
BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12 - Beuys-Aktion
15)
BGH, Urteil vom 2. Juli 2026 - I ZR 96/22 - USM Haller II; EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 - C-580/23 und C-795/23 - Mio u.a.; BGH, GRUR 2022, 899 - Porsche 911; BGH, GRUR 2023, 571 - Vitrinenleuchte
16)
BGH, Urteil vom 2. Juli 2026 - I ZR 96/22 - USM Haller II; EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 - C-580/23 und C-795/23 - Mio u.a.
17)
LG Frankfurt a. M., 6. Zivilkammer, Urteil vom 27. Mai 2026 - 2-06 O 347/25 - Bearbeitung eines Lichtbilds mittels KI; m.V.a. Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 30, 35
18)
BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. November 1957 I ZR 83/56, BGHZ 26, 52, 57 - Sherlock Holmes; BGHZ 122, 53, 59 - Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 194 - Asterix-Persiflagen; GRUR 2004, 855, 856 - Hundefigur
19)
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 17. Dezember 2025 - 2-06 O 401/25
urheberrecht/bearbeitungen_und_umgestaltungen.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge