Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
§ 16 (2) UrhG → Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen
§ 19a UrhG → Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
§ 85 Abs. 1 Satz 1 Fall → Recht zur Vervielfältigung des Tonträgers
Eine Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.1)
Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch solche - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht.2)
Jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG stellt, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG [→ Vervielfältigungsrecht] dar.3)
Das Problem, ob die im Upload [eines Fotos] auf einen Server liegende Vervielfältigung allein zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung als nur untergeordnete Vorbereitungshandlung zur öffentlichen Zugänglichmachung anzusehen ist, stellt sich allein im Zusammenhang mit der urhebervertragsrechtlichen Frage, ob diese Vervielfältigung eine selbständige, als solche lizenzierbare Nutzungsart sein kann. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob die zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung erfolgende Festlegung von Werken das Vervielfältigungsrecht des Urheberrechtsinhabers im Sinne des § 16 UrhG beeinträchtigt und als Rechtsverletzung eigenständig verfolgt werden kann. Diese Frage ist zu bejahen.4)
Der Schadensersatz für die Verletzung der Rechte aus § 16 Abs. 1, § 19a UrhG im Wege der Lizenzanalogie richtet sich gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG [→ Schadensersatz nach Lizenzanalogie] auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.5)
Eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 Abs. 1 UrhG ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen.6)
Das Aufspielen auf einen Server oder ein anderes Speichermedium ist eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung. Eine Vervielfältigung liegt auch vor bei einer Festlegung auf einen Datenträger, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen mittelbar wahrnehmbar zu machen.7) Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein in digitaler Form vorliegendes Werk auf einen Datenträger wie eine Festplatte oder in den Arbeitsspeicher eines Computers gespeichert und durch den Computer wahrnehmbar wird.8) Unerheblich ist, ob es sich um eine Erstspeicherung (Digitalisierung) oder die Übertragung der digitalen Daten von einem Speicher in einen anderen handelt.9)
Die Memorisierung von Sprachwerken in einem KI-Sprachmodell stellt eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG dar, weil das Werk körperlich festgelegt ist und es mittelbar wahrnehmbar gemacht werden kann.10)
Für die körperliche Festlegung ist nicht erforderlich, dass ein konkret abgrenzbarer Datensatz im Modell identifiziert wird; auch bei Zerlegung des Werks in Parameter liegt eine körperliche Festlegung vor, wenn sich die Parameter im Modell finden.11)
Die Betreiber eines Sprachmodells haften als Täter für Vervielfältigungen durch Outputs, wenn sie die Tatherrschaft ausüben; bei einfach gehaltenen Prompts geht die Tatherrschaft nicht auf den Nutzer über.12)
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