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urheberrecht:uebertragung_des_werkes_auf_vorrichtungen_zur_wiederholbaren_wiedergabe_von_bild-_oder_tonfolgen

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Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen

§ 16 (2) UrhG

Eine Vervielfältigung [§ 16 (1) UrhG → Vervielfältigungsrecht] ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

siehe auch

§ 16 (1) UrhG → Vervielfältigungsrecht

urheberrecht/uebertragung_des_werkes_auf_vorrichtungen_zur_wiederholbaren_wiedergabe_von_bild-_oder_tonfolgen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1