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Eine Vervielfältigung [§ 16 (1) UrhG → Vervielfältigungsrecht] ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
§ 16 (1) UrhG → Vervielfältigungsrecht
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