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urheberrecht:ausstellungsrecht

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ausstellungsrecht

§ 18 (1) UrhG

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

===== siehe auch ====kk=

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