Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
UrhG, Teil 1, Abschnitt 4, Unterabschnitt 3 → Verwertungsrechte
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