§ 147 des Patentgesetzes (PatG) regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und die Handhabung von Verfahren, die vor der Einführung des aktuellen Gesetzes begonnen wurden.
§ 147 (1) PatG → Anwendung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Regelt die Anwendung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Bezug auf Verjährungsvorschriften.
§ 147 (2) PatG → Fortgeltung früherer Vorschriften bei Nichtigkeitsverfahren
Beschreibt die Fortgeltung früherer Vorschriften für bestimmte Verfahren, die vor dem 18. August 2021 eingeleitet wurden.
§ 147 (3) PatG → Fortgeltung früherer Vorschriften bei Zusatzpatenten
Regelt die Fortgeltung früherer Vorschriften für Verfahren mit Zusatzpatenten.
§ 147 (4) PatG → Fortgeltung früherer Vorschriften bei Fristverlängerung zur Benennung des Erfinders
Beschreibt die Fortgeltung früherer Vorschriften für Anträge auf Fristverlängerung zur Benennung des Erfinders.
§ 147 (5) PatG → Fortgeltung früherer Vorschriften bei Anhörungsanträgen
Regelt die Fortgeltung früherer Vorschriften für Anhörungsanträge, die vor dem 1. April 2014 eingegangen sind.
Zwölfter Abschnitt → Übergangsvorschriften
Regeln das Inkrafttreten des Gesetzes und die Handhabung von Verfahren, die vor der Einführung des aktuellen Gesetzes begonnen wurden.
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