Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38, sind nach § 45 Abs. 1 gerügte Mängel der Zusammenfassung beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig, so beschließt die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents.
§ 49 (2) PatG → Aussetzung des Erteilungsbeschlusses
Ein Patent darf grundsätzlich nur so erteilt werden, wie es vom Anmelder beantragt ist.1)
Insbesondere ist die Patentabteilung nicht befugt, Haupt- und Hilfsantrag (Eventualanspruchshäufung, § 260 ZPO) willkürlich und ohne Grund getrennt zu behandeln und zu bescheiden, indem sie über den Hauptantrag durch einen (Zurückweisungs-) Beschluss und über den Hilfsantrag durch einen weiteren Beschluss ( Erteilungsbeschluss ) entscheidet.2)
Gibt die Patentabteilung einem Hilfsantrag statt, so muss sie gleichzeitig und dann im (einheitlichen) Tenor den Hauptantrag abweisen.3)
Allein der Anmelder kann entsprechend § 260 ZPO frei bestimmen, ob er die Ansprüche in demselben Verfahren oder in ge-trennten geltend macht und in welchem Verhältnis die Ansprüche zueinander stehen sollen.4)
Der Erteilungsbeschluss gemäß § 49 Abs. 1 PatG muss im Tenor grundsätzlich die genaue Bezeichnung der Unterlagen enthalten, die der Erteilung zugrunde liegen, damit der Inhalt des Patents eindeutig bestimmbar ist und der Anmelder feststellen kann, ob seinem Antrag entsprochen worden ist.5)
§§ 44 bis 49a PatG → Prüfungsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz
Patentrecht → Veröffentlichung der Erteilung, Patenturkunde
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