Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Das Patentgesetz (PatG) des deutschen Patentrechts regelt als Immaterialgüterrecht den Schutz von Erfindungen. Es regelt die Erteilung und Wirkung von Patenten als gewerbliche Schutzrechte. Das Gebrauchsmustergesetz steht dem Patentgesetz zur Seite. Internationale Aspekte des Patentrechts sind im Gesetz über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜG) geregelt, über das Europäisches Patentrecht (EPÜ) und Internationales Patentrecht (PCT) Anwendung im nationalen Recht findet. Das Patentgesetzt ermächtigt das Patentamt zur Vergabe von Patenten, regelt das Verfahren vor dem Patentamt, richtet das Patentgericht als Rechtsmittelinstanz ein und regelt das Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof.
PatG, Abschnitt 1 (§§ 1–25) → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.
PatG, Abschnitt 2 (§§ 26–33) → Deutsches Patent- und Markenamt
Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.
PatG, Abschnitt 3 (§§ 34–64) → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.
PatG, Abschnitt 4 (§§ 65–72) → Patentgericht
Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren des Bundespatentgerichts, darunter die Zusammensetzung der Senate, die Anwendung allgemeiner gerichtlicher Vorschriften, die Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Entscheidungsfindung, sowie organisatorische Aspekte wie die Geschäftsstelle.
PatG, Abschnitt 5 (§§ 73–99) → Verfahren vor dem Patentgericht
Legt das Verfahren vor dem Patentgericht fest, darunter Beschwerde-, Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren, und behandelt Aspekte wie Beschwerderechte, aufschiebende Wirkung, Beteiligung des Präsidenten des Patentamts, Durchführung von Verhandlungen, Entscheidungsfindung und Kosten, sowie grundlegende Verfahrensprinzipien wie Amtsermittlung und Beweiswürdigung.
PatG, Abschnitt 6 (§§ 100–122a) → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Legt das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof fest, einschließlich der Regelungen für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentgerichts, der Zuständigkeit für bestimmte patentrechtliche Streitigkeiten, und spezifischer Verfahrensbestimmungen wie Revisionen, die Voraussetzungen für die Zulassung von Rechtsbeschwerden, und die Einrichtung eines spezialisierten Senats für Patentstreitigkeiten.
PatG, Abschnitt 7 (§§ 123–128b) → Gemeinsame Vorschriften
Regelt spezielle Verfahrensbestimmungen wie Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis, Weiterbehandlung nach versäumten Gebührenzahlungen, Wahrheitspflicht der Beteiligten, Vorlage von relevanten Druckschriften, Zulässigkeit elektronischer Dokumente, Verfahrenssprache, Zustellungsverfahren, Rechtshilfe zwischen Gerichten und Patentamt, sowie Entschädigung von Zeugen und Vergütung von Sachverständigen,
PatG, Abschnitt 8 (§§ 129–138) → Verfahrenskostenhilfe
Regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Beteiligte in patentrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof, einschließlich der Voraussetzungen wie wirtschaftliche Lage und Aussicht auf Erfolg, die Beiordnung eines Rechtsvertreters, die Hemmung von Fristen bei Antragstellung, sowie die mögliche Aufhebung der Hilfe bei verbesserten wirtschaftlichen Ve
PatG, Abschnitt 9 (§§ 139–142b) → Rechtsverletzungen
Regelt die zivil- und strafrechtlichen Folgen von Patentverletzungen, darunter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (auch auf Basis fiktiver Lizenzgebühren), Vernichtungs- und Rückrufansprüche, Auskunfts- und Besichtigungsrechte, Rechnungslegungsansprüche, öffentliche Urteilsveröffentlichung, Verjährungsfristen, strafrechtliche Sanktionen sowie Zollbeschlagnahme bei Einfuhr und Ausfuhr paten
PatG, Abschnitt 10 (§§ 143–145a) → Verfahren in Patentstreitsachen
Bestimmt, dass Landgerichte exklusiv für Patentstreitsachen zuständig sind, mit erstattungsfähigen Kosten für Patentanwälte, ermöglicht eine Streitwertherabsetzung basierend auf dem wirtschaftlichen Vermögen der Parteien, schränkt die Möglichkeit zur Klageerhebung ein, wenn das Patent bereits früher hätte geltend gemacht werden können, und gibt spezielle Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimni
PatG, Abschnitt 11 (§§ 146–146) → Patentberühmung
Verpflichtet denjenigen, der Gegenstände als patentgeschützt bezeichnet, zur Auskunft über das zugrunde liegende Patent.
PatG, Abschnitt 12 (§§ 147–147) → Übergangsvorschriften
Enthält die Übergangsvorschriften zum Patentgesetz.
PatV → Patentverordnung
IntPatÜG → Gesetz über internationale Patentübereinkommen
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