§ 124 des Patentgesetzes (PatG) legt den Wahrheitsgrundsatz im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof fest.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
PatG, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt spezielle Verfahrensbestimmungen wie den Wahrheitsgrundsatz und andere allgemeine Vorschriften.
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