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patentrecht:entschaedigung_von_zeugen

Entschädigung von Zeugen

§ 128a PatG

Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

siehe auch

§§ 123 bis 128a PatG → Gemeinsame Vorschriften

PatG → Patentgesetz
Das zentrale Gesetz für den Schutz technischer Erfindungen; das Patentrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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