§ 134 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Hemmung von Fristen für die Zahlung von Gebühren, wenn ein Gesuch um Verfahrenskostenhilfe rechtzeitig eingereicht wird.
Wird das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 130 bis 132 vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.
PatG, Achter Abschnitt → Verfahrenskostenhilfe
Regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Beteiligte in patentrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de