Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:hemmung_der_fristenlaeufe_nach_verfahrenskostenhilfeantrag

finanzcheck24.de

Hemmung der Fristenläufe nach Verfahrenskostenhilfeantrag

§ 134 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Hemmung von Fristen für die Zahlung von Gebühren, wenn ein Gesuch um Verfahrenskostenhilfe rechtzeitig eingereicht wird.

§ 134 PatG

Wird das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 130 bis 132 vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.

siehe auch

PatG, Achter Abschnitt → Verfahrenskostenhilfe
Regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Beteiligte in patentrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof.

patentrecht/hemmung_der_fristenlaeufe_nach_verfahrenskostenhilfeantrag.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/05 07:53 von mfreund