§ 142a des Patentgesetzes (PatG) regelt die Beschlagnahme von patentverletzenden Erzeugnissen durch die Zollbehörde bei Einfuhr oder Ausfuhr.
§ 142a (1) PatG → Beschlagnahme bei offensichtlicher Patentverletzung
Erlaubt die Beschlagnahme von Erzeugnissen, die ein Patent verletzen, durch die Zollbehörde bei Einfuhr oder Ausfuhr.
§ 142a (2) PatG → Unterrichtung und Besichtigung bei Beschlagnahme
Regelt die Unterrichtung des Verfügungsberechtigten und des Antragstellers sowie die Möglichkeit zur Besichtigung der Erzeugnisse.
§ 142a (3) PatG → Einziehung bei fehlendem Widerspruch
Beschreibt die Einziehung der beschlagnahmten Erzeugnisse bei fehlendem Widerspruch.
§ 142a (4) PatG → Verfahren bei Widerspruch gegen Beschlagnahme
Regelt das Verfahren bei Widerspruch des Verfügungsberechtigten gegen die Beschlagnahme.
§ 142a (5) PatG → Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
Verpflichtet den Antragsteller zum Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme.
§ 142a (6) PatG → Antragstellung und Kosten
Regelt die Antragstellung bei der Generalzolldirektion und die Kosten für die Amtshandlungen.
§ 142a (7) PatG → Rechtsmittel gegen Beschlagnahme und Einziehung
Erlaubt die Anfechtung der Beschlagnahme und Einziehung mit Rechtsmitteln.
PatG, Neunter Abschnitt → Rechtsverletzungen
Regelt die zivil- und strafrechtlichen Folgen von Patentverletzungen, darunter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (auch auf Basis fiktiver Lizenzgebühren), Vernichtungs- und Rückrufansprüche, Auskunfts- und Besichtigungsrechte, Rechnungslegungsansprüche, öffentliche Urteilsveröffentlichung, Verjährungsfristen, strafrechtliche Sanktionen sowie Zollbeschlagnahme bei Einfuhr und Ausfuhr patentverletzender Erzeugnisse.
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