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patentrecht:auskunftsanspruch

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Auskunftsanspruch

§ 140b des Patentgesetzes (PatG) regelt die Ansprüche des Verletzten auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege bei patentverletzenden Erzeugnissen.

§ 140b (1) PatG

Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

§ 140b (2) PatG → Auskunftsanspruch bei offensichtlicher Rechtsverletzung
Erweitert den Auskunftsanspruch auf Dritte, die an der Rechtsverletzung beteiligt waren, bei offensichtlicher Verletzung oder eingereichter Klage.

§ 140b (3) PatG → Inhalt der Auskunft
Benötigte Auskünfte über Hersteller, Lieferanten, Mengen und Preise der Erzeugnisse oder Dienstleistungen.

§ 140b (4) PatG → Unverhältnismäßigkeit des Auskunftsanspruchs
Setzt Grenzen für die Inanspruchnahme des Auskunftsanspruchs, wenn diese unverhältnismäßig ist.

§ 140b (5) PatG → Haftung bei falscher oder unvollständiger Auskunft
Verpflichtet zur Schadensersatzpflicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falscher oder unvollständiger Auskunft.

§ 140b (6) PatG → Haftung bei wahrheitsgemäßer, aber unberechtigter Auskunft
Regelt die Haftung gegenüber Dritten bei wahrheitsgemäßer, aber unberechtigter Auskunftserteilung.

§ 140b (7) PatG → Einstweilige Verfügung zur Auskunftserteilung
Erlaubt die Anordnung der Auskunftserteilung durch einstweilige Verfügung bei offensichtlicher Rechtsverletzung.

§ 140b (8) PatG → Verwertungsschutzeinschränkung
Regelt die Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse aus dem Auskunftsanspruch in anderen Verfahren.

§ 140b (9) PatG → Verwendung von Verkehrsdaten
Behandelt die Erteilung von Auskünften, die Verkehrsdaten erfordern.

§ 140b (10) PatG → Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses
Erläutert die Einschränkung des Grundrechts auf Fernmeldegeheimnis im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch.

Ein Auskunftsanspruch setzt als Hilfsanspruch voraus, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach überhaupt in Betracht kommt.

Die durch Patentverletzung Verletzte hat über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen.

Angaben zur betriebenen Werbung

Ist der Schuldner zur Auskunft über den Vertriebsweg bestimmter Erzeugnisse und deren gewerbliche Abnehmer verurteilt, weil die Erzeugnisse patentverletzend sind und die Inanspruchnahme des Schuldners auch nicht unverhältnismäßig ist, steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines dem Schuldner durch die Abnehmerauskunft drohenden nicht zu ersetzenden Nachteils regelmäßig ein überwiegendes Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs entgegen. Dies gilt auch dann, wenn das Patent bei Durchsetzung des Auskunftsanspruchs bereits abgelaufen ist.1)

Im Anwendungsbereich des § 140b PatG, der den Verletzer zur Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg patentverletzender Erzeugnisse verpflichtet, kommt ein Wirtschaftsprüfervorbehalt grundsätzlich nicht in Betracht, da das Gesetz dem Interesse des Verletzten an der Aufdeckung der Lieferwege, das gegebenenfalls sogar im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann (§ 140b Abs. 7 PatG) und der Verfolgung seiner Ansprüche gegen an den Verletzungshandlungen Beteiligte Vorrang einräumt.2)

Ist die Inanspruchnahme nicht im Einzelfall unverhältnismäßig im Sinne des § 140b Abs. 4 PatG, sind die mit der Auskunft und der Offenbarung seiner Abnehmer gegenüber dem Gläubiger verbundenen Nachteile für den Schuldner daher regelmäßig wegen des vom Gesetz höher gewichteten Gläubigerinteresses ungeachtet des Umstands hinzunehmen, dass sie regelmäßig nicht zu ersetzen sind, sollte das Berufungsurteil aufgehoben werden.3)

Der nach Inhalt und Umfang dem Grundsatz von Treu und Glauben unterstehende Anspruch ist ein akzessorischer Hilfsanspruch. Als solcher ist er seinem Umfang nach auf die zur Durchsetzung des Hauptanspruchs erforderlichen Informationen begrenzt, die der Gläubiger selbst nicht anders erlangen kann und deren Erteilung dem Schuldner unschwer möglich und zumutbar ist.4)

Dient der Anspruch der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs, der nach § 141 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 852 Satz 1 BGB beschränkt ist, kommt es daher darauf an, welche Angaben für dessen Ausübung erforderlich und dem Schuldner möglich und zumutbar sind.5)

Die § 140b PatG zu Grunde liegende Wertung ist auf einen Anspruch auf Rechnungslegung über die Nutzung einer zu Unrecht zum Patent angemeldeten Erfindung nicht übertragbar. 6)

siehe auch

PatG, Neunter Abschnitt → Rechtsverletzungen
Regelt die zivil- und strafrechtlichen Folgen von Patentverletzungen, darunter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (auch auf Basis fiktiver Lizenzgebühren), Vernichtungs- und Rückrufansprüche, Auskunfts- und Besichtigungsrechte, Rechnungslegungsansprüche, öffentliche Urteilsveröffentlichung, Verjährungsfristen, strafrechtliche Sanktionen sowie Zollbeschlagnahme bei Einfuhr und Ausfuhr patentverletzender Erzeugnisse.

1) , 3)
BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - X ZR 76/18 - Werkzeuggriff
2)
BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - X ZR 76/18 - Werkzeuggriff; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1994 - X ZR 56/93, BGHZ 128, 220, 227 f. [zu III 2 b] - Kleiderbügel
4)
BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 - Spannungsversorgungsvorrichtung; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 910 - Filialleiterfehler
5)
BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 - Spannungsversorgungsvorrichtung
6)
BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 75/21 - Kunststoffsack
patentrecht/auskunftsanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/08 05:58 von mfreund