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patentrecht:auskunftsanspruch

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Auskunftsanspruch

§ 140b (1) PatG (seit 17.12.2008)

Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

§ 140b (2) PatG → Auskunftsanspruch gegenüber Dritten
§ 140b (3) PatG → Gegenstand der Auskunftspflicht
§ 140b (4) PatG → Ausschluss unverhältnismäßiger Auskunftsansprüche
§ 140b (5) PatG → Schadensersatz bei falscher oder unvollständiger Auskunft
§ 140b (6) PatG → Haftung für Auskunftserteilung gegenüber Dritten
§ 140b (7) PatG → Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung
§ 140b (8) PatG → Verwendung der Auskunft in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
§ 140b (9) PatG → Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten
§ 140b (10) PatG → Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses bei der Verwendung von Verkehrsdaten

Angaben zur betriebenen Werbung

Ist der Schuldner zur Auskunft über den Vertriebsweg bestimmter Erzeugnisse und deren gewerbliche Abnehmer verurteilt, weil die Erzeugnisse patentverletzend sind und die Inanspruchnahme des Schuldners auch nicht unverhältnismäßig ist, steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines dem Schuldner durch die Abnehmerauskunft drohenden nicht zu ersetzenden Nachteils regelmäßig ein überwiegendes Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs entgegen. Dies gilt auch dann, wenn das Patent bei Durchsetzung des Auskunftsanspruchs bereits abgelaufen ist.1)

Im Anwendungsbereich des § 140b PatG, der den Verletzer zur Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg patentverletzender Erzeugnisse verpflichtet, kommt ein Wirtschaftsprüfervorbehalt grundsätzlich nicht in Betracht, da das Gesetz dem Interesse des Verletzten an der Aufdeckung der Lieferwege, das gegebenenfalls sogar im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann (§ 140b Abs. 7 PatG) und der Verfolgung seiner Ansprüche gegen an den Verletzungshandlungen Beteiligte Vorrang einräumt.2)

Ist die Inanspruchnahme nicht im Einzelfall unverhältnismäßig im Sinne des § 140b Abs. 4 PatG, sind die mit der Auskunft und der Offenbarung seiner Abnehmer gegenüber dem Gläubiger verbundenen Nachteile für den Schuldner daher regelmäßig wegen des vom Gesetz höher gewichteten Gläubigerinteresses ungeachtet des Umstands hinzunehmen, dass sie regelmäßig nicht zu ersetzen sind, sollte das Berufungsurteil aufgehoben werden.3)

Der nach Inhalt und Umfang dem Grundsatz von Treu und Glauben unterstehende Anspruch ist ein akzessorischer Hilfsanspruch. Als solcher ist er seinem Umfang nach auf die zur Durchsetzung des Hauptanspruchs erforderlichen Informationen begrenzt, die der Gläubiger selbst nicht anders erlangen kann und deren Erteilung dem Schuldner unschwer möglich und zumutbar ist.4)

Dient der Anspruch der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs, der nach § 141 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 852 Satz 1 BGB beschränkt ist, kommt es daher darauf an, welche Angaben für dessen Ausübung erforderlich und dem Schuldner möglich und zumutbar sind.5)

Die § 140b PatG zu Grunde liegende Wertung ist auf einen Anspruch auf Rechnungslegung über die Nutzung einer zu Unrecht zum Patent angemeldeten Erfindung nicht übertragbar. 6)

siehe auch

§§ 139 bis 142a PatG → Rechtsverletzungen
PatG → Patentgesetz
Privatrecht → Auskunftsanspruch
Patentrecht → Rechnungslegungsanspruch
Patentrecht → Unterlassungsanspruch
Patentrecht → Patentverletzung

1) , 3)
BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - X ZR 76/18 - Werkzeuggriff
2)
BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - X ZR 76/18 - Werkzeuggriff; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1994 - X ZR 56/93, BGHZ 128, 220, 227 f. [zu III 2 b] - Kleiderbügel
4)
BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 - Spannungsversorgungsvorrichtung; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 910 - Filialleiterfehler
5)
BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 - Spannungsversorgungsvorrichtung
6)
BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 75/21 - Kunststoffsack
patentrecht/auskunftsanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2024/01/08 12:32 von ne