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privatrecht:auskunftsanspruch

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Auskunftsanspruch

§ 242 BGB → Unselbständiger Auskunftsanspruch

Bewertung des Abwehrinteresses des zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung Verurteilten
Zumutbarkeit der Auskunftserteilung
Umfang des Auskunftsanspruchs
Ausforschung weiterer Verletzungshandlungen
Anspruch auf Drittauskunft
Selbständiger Auskunftsanspruch nach den Sondergesetzten
dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est
Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Verfahrensrecht)
Beschwerde gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Verfahrensrecht)
Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Berufung durch die zur Auskunftserteilung verurteilte Person (Verfahrensrecht)

Nach dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB kann ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis bestehen, in dem die Berechtigten in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang ihres Rechts im Ungewissen und die Verpflichteten unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage sind1). Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht die Inanspruchgenommenen, sondern Dritte Schuldner des Hauptanspruchs sind, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll. Allerdings begründet allein die Tatsache noch keine Auskunftspflicht, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für andere von Bedeutung sind. Voraussetzung ist vielmehr, dass zwischen den Berechtigten und den Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, beispielsweise aus unerlaubter Handlung, genügt.2)

Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung der Bezifferung des Schadens und teilt das rechtliche Schicksal des Schadensersatzanspruchs.3)

Der Auskunftsanspruch ermöglicht das Aufdecken der Quellen und Vertriebswege schutzrechtsverletzender Erzeugnisse.

Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs. Für ihn gelten daher die Voraussetzungen, die für einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gelten würden. Für diesen ist jedoch der Nachweis der Begehung zumindest einer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzungshandlung erforderlich, nur auf dieser Grundlage reicht dann für die Bejahung eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts aus.4)

Neben dem unselbständigen Auskunftsanspruch des § 242 BGB bietet das Sonderprivatrecht (Patentrecht, Markenrecht, etc.) verschiedene Grundlagen für einen selbständigen Auskunftsanspruch.

siehe auch

1)
vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26 Rn. 29 - Entfernung der Herstellungsnummer II; Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 55
2)
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 - YouTube-Drittauskunft II; m.V.a BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 13 mwN
3)
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18 - Querlieferungen; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 1223 Rn. 50 - Posterlounge
4)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.01.2008 - I-20 U 18/07; m.V.a. BGH, GRUR 1996, 109, 116
privatrecht/auskunftsanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1