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§ 242 BGB → Unselbständiger Auskunftsanspruch
→ Bewertung des Abwehrinteresses des zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung Verurteilten
→ Zumutbarkeit der Auskunftserteilung
→ Umfang des Auskunftsanspruchs
→ Ausforschung weiterer Verletzungshandlungen
→ Anspruch auf Drittauskunft
→ Selbständiger Auskunftsanspruch nach den Sondergesetzten
→ dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est
→ Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Verfahrensrecht)
→ Beschwerde gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung
(Verfahrensrecht)
→ Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Berufung durch die zur Auskunftserteilung verurteilte Person (Verfahrensrecht)
Nach dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB kann ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis bestehen, in dem die Berechtigten in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang ihres Rechts im Ungewissen und die Verpflichteten unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage sind1). Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht die Inanspruchgenommenen, sondern Dritte Schuldner des Hauptanspruchs sind, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll. Allerdings begründet allein die Tatsache noch keine Auskunftspflicht, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für andere von Bedeutung sind. Voraussetzung ist vielmehr, dass zwischen den Berechtigten und den Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, beispielsweise aus unerlaubter Handlung, genügt.2)
Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung der Bezifferung des Schadens und teilt das rechtliche Schicksal des Schadensersatzanspruchs.3)
Der Auskunftsanspruch ermöglicht das Aufdecken der Quellen und Vertriebswege schutzrechtsverletzender Erzeugnisse.
Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs. Für ihn gelten daher die Voraussetzungen, die für einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gelten würden. Für diesen ist jedoch der Nachweis der Begehung zumindest einer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzungshandlung erforderlich, nur auf dieser Grundlage reicht dann für die Bejahung eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts aus.4)
Neben dem unselbständigen Auskunftsanspruch des § 242 BGB bietet das Sonderprivatrecht (Patentrecht, Markenrecht, etc.) verschiedene Grundlagen für einen selbständigen Auskunftsanspruch.
→ Rechnungslegungsanspruch
→ Besichtigungsanspruch
→ Unterlassungsanspruch
→ Beseitigungsanspruch
→ Schadensersatzanspruch
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