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privatrecht:beseitigungsanspruch

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Beseitigungsanspruch

§ 886 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gewährt dem vom Vormerkungsrecht betroffenen Eigentümer oder Berechtigten einen Anspruch auf Beseitigung der Vormerkung bei dauernder Einrede.

§ 886 BGB

Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.

Der Unterlassungsanspruch zielt auf die Unterbindung zukünftiger Verletzungshandlungen, während der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat.1)

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sind trotz ihres gemeinsam verfolgten Abwehrzwecks in ihrer Zielsetzung wesensverschiedene Ansprüche, die grundsätzlich unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen und von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sind.2)

Da der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat, führt der Wegfall des Störungszustands zum Erlöschen des Anspruchs. Fällt der Störungszustand während des Prozesses in den Tatsacheninstanzen weg, weil beispielsweise der Beklagte von sich aus hinreichende Beseitigungshandlungen vornimmt, wird der auf Beseitigung gerichtete Antrag unbegründet, auch wenn der Kläger die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat.3)

Der Beseitigungsanspruch setzt grundsätzlich einen durch eine Verletzungshandlung bewirkten und fortdauernden Störungszustand voraus.4)

siehe auch

BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.

1)
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. November 1997 - I ZR 109/95, GRUR 1998, 415, 416 = WRP 1998, 383 - Wirtschaftsregister; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 6 f.; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 8 Rn. 1.85
2)
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. September 1973 - I ZR 136/71, GRUR 1974, 99, 101; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 64 = WRP 2015, 356 - CT-Paradies; Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 28 = WRP 2017, 305; Urteil vom 4. Mai 2017 - I ZR 208/15, GRUR 2017, 823 Rn. 28 = WRP 2017, 944 - Luftentfeuchter
3)
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung
4)
BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 135/06 - ahd.de; m.V.a. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 8 Rdn. 1.76
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