Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Es ist ein allgemeiner in § 242 BGB wurzelnder Rechtsgrundsatz, dass niemand fordern darf, was er alsbald zurückgewähren müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est).1)
Im Kontext von Schadensersatzansprüchen bei Werkstattleistungen kann der Schädiger die Zahlung an die Werkstatt auch nicht unter Berufung auf den dolo-agit-Einwand des § 242 BGB verweigern, da der Geschädigte als Gläubiger nichts verlangt, was er sofort an den Schädiger zurückzugeben hätte; denn der Geschädigte schuldet dem Schädiger nichts.2)
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