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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:stand_der_technik

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Stand der Technik

§ 3 (1) S. 2 PatG

Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag [→ Anmeldetag, Prioritätstag] durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung [→ Offenkundige Vorbenutzung] oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

§ 3 (1) S. 2 1. Alt PatG → Schriftlicher Stand der Technik
§ 3 (1) S. 2 2. Alt PatG → Mündliche Offenbarungen
§ 3 (1) S. 2 3. Alt PatG → Offenkundige Vorbenutzung

§ 3 (1) S. 1 PatG → Neuheit
§ 3 (2) PatG → Nachveröffentlichte Patentanmeldungen
§ 3 (3) PatG → Sonderregelung für Stoffe und Stoffgemische
§ 3 (4) PatG → Zweite medizinische Indikation
§ 3 (5) Satz 1 Nr. 1 PatG → Neuheitsschonfrist bei offensichtlichem Mißbrauch
§ 3 (5) Satz 2 und 3 PatG → Neuheitsschonfrist für Ausstellungen

§ 34 (7) PatG → Angabe des Standes der Technik in der Patentbeschreibung

§ 43 PatG → Recherche

Öffentliche Zugänglichkeit
Nächstliegender Stand der Technik
Gattungsfremder Stand der Technik
Nichtpatentliteratur
Internet-Veröffentlichungen
Preprints
Firmenkataloge
ftp-Server
Zusammenfassung eines japanischen Patentdokuments
Geheimhaltungsinteresse
Auslegung der Lehre des Standes der Technik
Alter einer Entgegenhaltung

Für die öffentliche Zugänglichkeit von technischen Erkenntnissen oder Kenntnissen ist nicht der Nachweis erforderlich, dass ein bestimmter technischer Sachverhalt bestimmten fachkundigen Personen bekannt geworden ist. Es reicht aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen in der Lage war, die Kenntnis zu erlangen.1)

Durch die Lieferung einer Vorrichtung und die Überlassung eines entsprechenden Handbuchs werden der Aufbau und die maßgeblichen technischen Merkmale der Vorrichtung grundsätzlich preisgegeben und damit offenkundig. Voraussetzung für die Annahme, dass Dritte von der technischen Information Kenntnis erlangen konnten, ist jedoch, dass die Weiterverbreitung an beliebige Dritte durch den Empfänger nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die zum Zeitpunkt der Lieferung der technischen Information bestehenden Vereinbarungen zwischen den Beteiligten oder die sonstigen Umstände der Lieferung.2)

Für die öffentliche Zugänglichkeit von technischen Erkenntnissen oder Kenntnissen ist nicht der Nachweis erforderlich, dass ein bestimmter technischer Sachverhalt bestimmten fachkundigen Personen bekannt geworden ist. Es reicht aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen in der Lage war, die Kenntnis zu erlangen.3) [→ Öffentliche Zugänglichkeit]

Das Patentamt ermittelt auf Antrag [→ Rechercheantrag] die öffentlichen Druckschriften , die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind [§ 43 (1) S. 1 PatG → Recherche].

Ausgangspunkt des fachmännischen Handelns und Überlegens ist ein der Erfindung nahekommender Stand der Technik, meist durch eine Druckschrift belegt [→ Nächstliegender Stand der Technik].4)

Wird dem Erwerber einer Vorrichtung ein Handbuch als Begleitunterlage überlassen, steht es der Offenkundigkeit der darin enthaltenen technischen Informationen nicht entgegen, dass diese nach dem Willen des Veräußerers nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen und eine Vervielfältigung zu anderen Zwecken untersagt ist.5)

siehe auch

§ 3 (1) S. 1 PatG → Neuheit
§ 4 Satz 1 PatG → Erfinderische Tätigkeit

1)
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 - X ZR 41/11 - Bildanzeigegerät
2)
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 - X ZR 41/11 - Bildanzeigegerät; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 X ZR 81/11, GRUR 2013, 367 Rn. 20 f. mwN Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser
3)
BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 81/11 - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser; m.w.N.
4)
BPatG, Jahresbericht 2002, S.20
5)
Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 X ZR 81/11, GRUR 2013, 367 Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser
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