§ 3 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, was als Stand der Technik gilt.
Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag [→ Anmeldetag, Prioritätstag] durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung [→ Offenkundige Vorbenutzung] oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
§ 34 (7) PatG → Angabe des Standes der Technik in der Patentbeschreibung
§ 43 PatG → Recherche
→ Öffentliche Zugänglichkeit
→ Nächstliegender Stand der Technik
→ Gattungsfremder Stand der Technik
→ Nachteile des Standes der Technik
→ Nichtpatentliteratur
→ Zusammenfassung eines japanischen Patentdokuments
→ Geheimhaltungsinteresse
→ Auslegung der Lehre des Standes der Technik
→ Alter einer Entgegenhaltung
→ Internet-Veröffentlichungen
→ Preprints
→ Firmenkataloge
→ ftp-Server
Für die öffentliche Zugänglichkeit von technischen Erkenntnissen oder Kenntnissen ist nicht der Nachweis erforderlich, dass ein bestimmter technischer Sachverhalt bestimmten fachkundigen Personen bekannt geworden ist. Es reicht aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen in der Lage war, die Kenntnis zu erlangen.1)
Durch die Lieferung einer Vorrichtung und die Überlassung eines entsprechenden Handbuchs werden der Aufbau und die maßgeblichen technischen Merkmale der Vorrichtung grundsätzlich preisgegeben und damit offenkundig. Voraussetzung für die Annahme, dass Dritte von der technischen Information Kenntnis erlangen konnten, ist jedoch, dass die Weiterverbreitung an beliebige Dritte durch den Empfänger nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die zum Zeitpunkt der Lieferung der technischen Information bestehenden Vereinbarungen zwischen den Beteiligten oder die sonstigen Umstände der Lieferung.2)
Für die öffentliche Zugänglichkeit von technischen Erkenntnissen oder Kenntnissen ist nicht der Nachweis erforderlich, dass ein bestimmter technischer Sachverhalt bestimmten fachkundigen Personen bekannt geworden ist. Es reicht aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen in der Lage war, die Kenntnis zu erlangen.3) [→ Öffentliche Zugänglichkeit]
Das Patentamt ermittelt auf Antrag [→ Rechercheantrag] die öffentlichen Druckschriften , die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind [§ 43 (1) S. 1 PatG → Recherche].
Ausgangspunkt des fachmännischen Handelns und Überlegens ist ein der Erfindung nahekommender Stand der Technik, meist durch eine Druckschrift belegt [→ Nächstliegender Stand der Technik].4)
Wird dem Erwerber einer Vorrichtung ein Handbuch als Begleitunterlage überlassen, steht es der Offenkundigkeit der darin enthaltenen technischen Informationen nicht entgegen, dass diese nach dem Willen des Veräußerers nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen und eine Vervielfältigung zu anderen Zwecken untersagt ist.5)
In Bezug auf Angaben, die im Rahmen einer Patentanmeldung gemacht wurden, hat der Senat entschieden, dass in Anbetracht der Regelungen im Patentgesetz über das Verfahren der Patenterteilung und die Rechtsbehelfe, die Dritte gegen ein erteiltes Patent ergreifen können, für eine auf einen Wettbewerbsverstoß oder eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB gestützte Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von als herabsetzend beanstandeten Äußerungen in der Beschreibung des Patents zu Nachteilen im Stand der Technik in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.6)
§ 3 PatG → Neuheit und Stand der Technik
Definiert die Bedingungen, unter denen eine Erfindung als neu gilt und was als Stand der Technik betrachtet wird.
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