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Neuheit

§ 3 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, wann eine Erfindung als neu gilt.

§ 3 (1) S. 1 PatG

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

Für die Beurteilung der Neuheit muss der Gegenstand eines Patentanspruchs im Stand der Technik unmittelbar und eindeutig offenbart sein.1)

Für die Offenbarung einer Kombination mehrerer Merkmale genügt es nicht, dass ein Gegenstand objektiv zur Verwirklichung dieser Merkmale geeignet ist; vielmehr muss sich die konkrete Kombination unmittelbar und eindeutig aus dem Stand der Technik ergeben.2)

→ Abgrenzung der Neuheitsprüfung von Prüpfung der erfinderischen Tätigkeit
→ Offenbarungsgehalt einer Vorveröffentlichung
→ Implizite Offenbarung

Die Neuheit des Erfindungsgegenstands ist Patentierungsvoraussetzung (§ 1 (1) PatG)

Für die Prüfung der Patentfähigkeit ist der Entwicklungsstand maßgeblich, der vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich war; Dokumente, die erst danach veröffentlicht worden sind, bleiben außer Betracht.3)

Patentschutz kann nur für eine insgesamt neue Erfindung beansprucht werden. Wird ihr Gegenstand im Stand der Technik auch nur mit einer erfassten Ausführungsform vorweggenommen, fehlt es an dieser Voraussetzung. Andernfalls würde ein Exklusivrecht für schon im Stand der Technik Bekanntes verliehen.4)

Die Neuheit kann nur verneint werden, wenn einer einzigen Entgegenhaltung sämtliche Merkmale des Patentanspruchs zu entnehmen sind.5)

Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Erzeugnis mit bestimmten Eigenschaften nicht schon dann offenbart, wenn eine Entgegenhaltung für eine solche Ausgestaltung Patentschutz beansprucht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig eine konkrete technische Lehre entnehmen lässt, mit der sich die beanspruchten Eigenschaften verwirklichen lassen.6)

Für eine Vorrichtung, die bestimmte Funktionen aufweist, gilt nichts anderes. Auch eine solche Vorrichtung ist durch eine Entgegenhaltung nur dann offenbart, wenn darin ein ausführbarer Weg aufgezeigt wird, sie herzustellen. Hierzu ist zwar nicht erforderlich, dass die beschriebene Lehre vor dem Prioritätstag bereits praktisch umgesetzt worden ist. Sie muss aber ausführbar offenbart [→ Ausführbarkeit einer technischen Lehre] gewesen sein.7)

Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung in diesem Sinn ist nicht gegeben, wenn die Entgegenhaltung lediglich einen Weg für die Verwirklichung einer Ausführungsform mit anderen Eigenschaften aufzeigt. Der Grundsatz, wonach es für die ausführbare Offenbarung einer technischen Lehre nicht erforderlich ist, für jede denkbare Ausführungsform einen gangbaren Weg zu deren Verwirklichung aufzuzeigen, ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.8)

Es besteht keine Gewähr dafür, dass eine hohe Biegefestigkeit ohne weiteres auch zu einer hohen Schlagfestigkeit führt.9)

Dass eine hohe Schlagfestigkeit erwartet wurde, dass die definierte Festigkeit als ideal angesehen werden kann und dass dieses Ideal bei der Entwicklung angestrebt wurde, ermöglicht nicht die Schlussfolgerung, dass dieses Ziel erreicht worden ist.10)

Eine für die Ausführbarkeit [→ Ausführbarkeit einer technischen Lehre] hinreichende Offenbarung setzt auch in diesem Zusammenhang voraus, dass der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird.11)

Maßgeblich für die Prüfung der Neuheit ist der Sinngehalt der Veröffentlichung, d.h. diejenige technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt.12)

Grundlage der Prüfung der Neuheit ist das Wissen, das der Stand der Technik am Prioritätstag dem Fachmann vermittelt.13)

Grundsätzlich ist nur das vorweggenommen, was in der jeweiligen Entgegenhaltung eindeutig und unmittelbar offenbart ist.14)

Sollte die Lehre des Patents oder einzelner seiner Ansprüche sich nicht unmittelbar und eindeutig aus einer einzelnen zum Stand der Technik zählenden Schrift oder einer offenkundigen Vorbenutzung ergeben, ist zu beurteilen, ob die Lehre für den angesprochenen Fachmann durch den vom Beklagten vorgetragenen und gegebenenfalls bewiesenen Stand der Technik nahegelegt war [§ 1 (1) PatG→ Erfinderische Tätigkeit].

Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert dabei die Ermittlung von deren Gesamtinhalt.15)

Eine Vorveröffentlichung kann dem Fachmann auch solche Informationen über einen technischen Sachverhalt vermitteln, die nicht ausdrücklich dargestellt werden, die sich aber bei der Befolgung der in ihr enthaltenen Anweisungen zwangsläufig ergeben. So werden etwa durch die Beschreibung eines Verfahrens der Fachwelt auch die Kenntnisse zugänglich gemacht, die bei der Nacharbeitung zwangsläufig offenbar werden.16)

Die Ausrichtung auf ein bisher nicht bekanntes Ergebnis führt nicht zu einem neuen Verfahren, wenn sich das erstrebte Ergebnis bei der unveränderten Ausführung eines vorbeschriebenen Verfahrens von selbst einstellt 17). b) Die zuletzt genannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich das angestrebte Ergebnis bei der Nacharbeitung des bekannten Verfahrens nur zufällig einstellt 18). c) Zufällig in diesem Sinne ist ein Ergebnis auch dann, wenn es sich nur unter bestimmten Rahmenbedingungen einstellt und deren Verwirklichung durch den Stand der Technik weder offenbart noch nahegelegt war. 19)

Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird.20)

Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der gegebenen (allgemeinen) Lehre „unmittelbar und eindeutig“ entnimmt.21)

Aus dem Offenbarungsgehalt einer Vorveröffentlichung ergibt sich nicht jede danach mögliche Kombination als Lehre zum technischen Handeln.22)

Der Umstand, dass der Fachmann in der Lage ist, unter Heranziehung seines Fachwissens eine große Anzahl von Erzeugnissen herzustellen, die unter die Lehre einer Vorveröffentlichung fallen, kann nicht mit der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung aller dieser Erzeugnisse gleichgesetzt werden.23)

Beim Neuheitstest kommt es darauf an, ob der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik einen solchen Gegenstand als zur angemeldeten Erfindung gehörend entnehmen kann [→Offenbarungsgehalt einer Vorveröffentlichung].

Für die Annahme mangelnder Neuheit eines Gerätesatzes, dessen Bestandteile in ihren technischen Merkmalen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks aufeinander abgestimmt sind, reicht es nicht aus, dass im Stand der Technik eine Mehrzahl von Einzelteilen eines solchen Satzes ohne funktionale Abstimmung bekannt ist.24)

Eine Entgegenhaltung, in der vorgeschlagen wird, die darin offenbarte Vorrichtung zur Steigerung des Wirkungsgrades mit bestimmten zusätzlichen Elementen zu versehen, nimmt eine Ausgestaltung, bei der der Wirkungsgrad ohne diese Elemente gesteigert wird, nicht neuheitsschädlich vorweg.25)

Anders als für die Frage, ob der Gegenstand eines Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht [§ 38 Satz 2 PatG → Unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung], ist für die Beurteilung der Neuheitsfrage nicht erheblich, ob ein bestimmter Gegenstand als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Gegenstand in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist.26)

Für die Neuheitsprüfung eines Patents kommt es auf das geschützte Erzeugnis [→ Erzeugnisanspruch] an, nicht auf die zugrunde liegende Konstruktionsregel. Eine Merkmalsgruppe, die die Konstruktionsregel einer Vorrichtung beschreibt, stellt kein eigenständiges technisches Merkmal dar, wenn sie nicht in der Ausgestaltung des Erzeugnisses selbst zum Ausdruck kommt.27)

Ein Stand der Technik, der eine Vorrichtung mit einer bestimmten Funktion oder Struktur offenbart, kann auch dann die Neuheit eines Patentanspruchs ausschließen, wenn sich die zugrunde liegende Konstruktionsregel von der im Patent beanspruchten Regel unterscheidet.28)

Bezugnahme auf andere Schriften (Kurzüberblick)

Neuheitsprüfung erfolgt grundsätzlich im Einzelvergleich. Eine in einer Vorveröffentlichung in Bezug genommene Schrift wird nur dann in den Offenbarungsgehalt einbezogen, wenn der Verweis klar erkennen lässt, welche Informationen übernommen werden und diese zum maßgeblichen Datum zugänglich sind.29)
Ausführlich: Bezugnahme durch Verweis.

Der Gegenstand eines Patents ist schon dann nicht patentfähig, wenn eine von zwei alternativ vorgesehenen Ausgestaltungen durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt ist.30)

Eine Entgegenhaltung kann ein Merkmal auch dann unmittelbar und eindeutig offenbaren, wenn dieses in den Erläuterungen zu einem Ausführungsbeispiel nicht ausdrücklich angesprochen wird, sofern es sich aus dem Gesamtzusammenhang der Entgegenhaltung hinreichend deutlich ergibt.31)

Für die Beurteilung der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung ist der Gesamtzusammenhang der Entgegenhaltung maßgeblich; einzelne Ausführungsbeispiele dürfen nicht isoliert von den einleitenden Ausführungen und dem dort offenbarten Grundprinzip betrachtet werden.32)

Für die Offenbarung eines Gegenstands als neuheitsschädlich genügt es, dass die Entgegenhaltung die beanspruchten Merkmale unmittelbar und vollständig offenbart.33)

Für die Offenbarung eines Merkmals, das keine Vorgaben zur Art und Weise der Bestimmung enthält, ist es unerheblich, auf welche Weise die betreffende Bestimmung erfolgt.34)

Dass eine technische Lehre einen Fall nicht behandelt, in dem eine wiederholte Übertragung trotz Anwendung eines kürzeren Übertragungsintervalls nicht gelingt, steht ihrer Vorwegnahme durch eine Entgegenhaltung nicht entgegen, wenn auch die technische Lehre selbst diesen Fall nicht behandelt.35)

Aus der Angabe, dass ein Fördermittel bewegt wird, nachdem die Übergabe der auf einem anderen Fördermittel angeordneten Gegenstände beendet ist, ergibt sich nicht unmittelbar und eindeutig, dass sich diese Bewegung mit einer Vorwärts- oder Rückwärtsbewegung des anderen Fördermittels zeitlich überlappt.36)

Eine Offenbarung nimmt einen Gegenstand nur vorweg, wenn sämtliche Merkmale des Patentanspruchs unmittelbar und eindeutig offenbart sind; eine translatorische Bewegung, die allein durch die Führung innerhalb einer Verzögerungseinrichtung gewährleistet wird, verwirklicht ein Merkmal nicht, nach dem diese Bewegung durch das Getriebe sichergestellt sein muss.37)

Die bloße Angabe, dass für eine technische Funktion beispielsweise eine bestimmte Getriebeart eingesetzt werden könne, offenbart nicht ohne Weiteres deren konkrete Ausgestaltung und Anordnung.38)

Die unmittelbare Offenbarung eines Merkmals kann nicht allein durch eine Erkenntnis begründet werden, die sich erst aus einer ergänzenden Heranziehung von Fachwissen ergibt.39)

Aus der Festlegung einer unteren und einer oberen Summationsgrenze für eine RMS-Berechnung folgt nicht die Berechnung eines Maximalwerts.40))

Aus dem Umstand, dass der RMS-Wert und der Maximalwert bei einfachen periodischen Wellen in einem festen Verhältnis zueinander stehen, ergibt sich keine unmittelbare Offenbarung eines Maximalwerts, wenn nicht zu erwarten ist, dass die untersuchten Impulse typischerweise die Form einer periodischen Welle haben.41))Eine Vorveröffentlichung nimmt einen patentierten Gegenstand nur dann vorweg, wenn sämtliche Merkmale unmittelbar und eindeutig offenbart sind.42)

Aus der Erkenntnis, dass eine technische Vorbehandlung stattgefunden hat, ergibt sich nicht unmittelbar und eindeutig, dass diese durch Subtrahieren eines spektralen Untergrunds erfolgt ist.43)

Zur Verwirklichung einer Schaltung mit unterschiedlichen Spannungsbereichen genügt es nicht, wenn die Schaltung abstrakt in einzelne Spannungsbereiche aufgeteilt werden kann. Vielmehr muss die Schaltung so ausgelegt sein, dass es zumindest zwei Bereiche gibt, die tatsächlich mit unterschiedlicher Versorgungsspannung betrieben werden können. Dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist hingegen nicht erforderlich.44)

Da mehrere Varianten alternativ beansprucht sind, genügt die Offenbarung einer Variante.45)

Aus dem Zusammenhang kann sich ergeben, dass ein Ausführungsbeispiel, das nicht in vergleichbarer Detailtiefe geschildert wird, abgesehen von der unterschiedlichen Art des Zusammenfügens, in gleicher Weise ausgestaltet werden kann wie ein näher geschildertes Beispiel.46)

Selbst wenn die Möglichkeit einer bestimmten Vorgehensweise besteht, reicht dies zur Offenbarung der geschützten Lehre nicht aus. Das beanspruchte Verfahren setzt vielmehr voraus, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird; ein beanspruchtes Mobilgerät muss so eingerichtet sein, dass es eine solche Auswertung vornehmen kann.47)

Für die Beurteilung der Neuheit ist unerheblich, ob ein Halbleiter auch eine CMOS-Logik enthält, wenn er in CMOS-Technologie hergestellt ist.48)

Die bloße Möglichkeit, dass eine bekannte Vorgehensweise die in einem Patentanspruch definierten Anforderungen erfüllt, reicht für deren Offenbarung nicht aus, wenn die Entgegenhaltung keine Anweisung enthält, auf die Einhaltung dieser Anforderungen zu achten.49)

Die optionale Verwirklichung eines Merkmals an einzelnen Positionen reicht zur Offenbarung eines Anspruchsmerkmals nicht aus, wenn diese Positionen nicht anhand einer zuvor festgelegten Vorgabe berechnet, sondern vom Benutzer vorgegeben werden.50)

Eine Übereinstimmung mit einem Anspruchsmerkmal, die sich im Einzelfall zufällig ergeben kann, offenbart die betreffende Vorgabe nicht, wenn sie nicht das Ergebnis einer zielgerichteten Vorgehensweise ist.51)

Ein Offenbarungsgehalt, der die Festlegung einer Kurve umfasst, nimmt einen Patentanspruch nicht vorweg, wenn er keine darauf basierende Festlegung von Aufnahmepositionen mit der im Anspruch geforderten Ausrichtung offenbart.52)

Der Gegenstand eines auf ein Aufnahmesystem gerichteten Patentanspruchs, das durch seine Eignung zur Durchführung eines Verfahrens geprägt ist, unterliegt grundsätzlich keiner abweichenden Beurteilung gegenüber dem Gegenstand des Verfahrensanspruchs.53)

Dass die Seitenwände nicht jeweils unmittelbar neben den rotierenden Elementen angeordnet sind, steht der Vorwegnahme des Merkmals nicht entgegen, wenn das Merkmal keine entsprechenden Vorgaben enthält.54)

Ein Merkmal, das verlangt, dass ein Schacht den Pfad, entlang dessen das Ausgangsmaterial zugeführt wird, räumlich-körperlich begrenzt, ist verwirklicht, wenn die Begrenzungswirkung die Gefahr von Verstopfungen des Ausgangsmaterials vermindert.55)

Für eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung einer Wirkungsweise ist erforderlich, dass sie in der Entgegenhaltung ausdrücklich benannt wird oder dass sie bei einem Nacharbeiten der offenbarten Lehre typischerweise eintritt.56)

Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung sämtlicher Merkmale eines Patentanspruchs kann sich auch aus dem Gesamtzusammenhang einer Entgegenhaltung ergeben.57)

Der Umstand, dass eine solche Wirkung bei einzelnen Ausgestaltungen zufällig eintreten könnte, reicht für eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung nicht aus. Eine Anleitung zu planmäßigem Handeln in diese Richtung enthält die Entgegenhaltung gerade nicht.58)

Angesichts des Umstands, dass eine verbleibende Klebewirkung ohnehin als eher nachteilhaft bezeichnet wird, reicht eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit nicht aus, um eine solche Anordnung als unmittelbar und eindeutig offenbart anzusehen.59)

Mit einem Verfahren ist auch eine Vorrichtung zur Ausführung dieses Verfahrens offenbart.60)

Für die Vorwegnahme eines Patentanspruchs muss sich die betreffende Ausgestaltung unmittelbar und eindeutig aus der Entgegenhaltung ergeben; dass sie grundsätzlich möglich wäre, genügt nicht.61)

Für die Vorwegnahme eines Patentanspruchs kommt es nicht darauf an, ob in der konkreten Situation Daten nur in eine Richtung fließen, sondern darauf, ob der Datenpfad so ausgelegt ist, dass Daten generell nur in eine Richtung fließen können.62)

Ein unidirektionaler Datenfluss offenbart keinen unidirektionalen Datenpfad, wenn die betreffende Verbindung nicht so ausgestaltet ist, dass ein Datenfluss in die Gegenrichtung ausgeschlossen ist.63)

Dass bestimmte Daten über eine Verbindung nur in eine Richtung fließen, genügt nicht, wenn die Verbindung nicht so ausgelegt ist, dass ein Datenfluss in die Gegenrichtung ausgeschlossen ist.64)

Aus einer Darstellung, nach der bestimmte Daten von einem Element zu einem anderen übermittelt werden, ergibt sich nicht, dass die Verbindung so ausgelegt ist, dass ein Datenfluss in die Gegenrichtung ausgeschlossen ist.65)

Für eine Vorwegnahme eines Patentgegenstands durch ein im Stand der Technik offenbartes Verfahren genügt es nicht, dass die beanspruchten Merkmale bei einer möglichen Nacharbeitung auftreten; erforderlich ist, dass die Nacharbeitung zwangsläufig zu einem Gegenstand führt, der sämtliche Anspruchsmerkmale aufweist.66)

Dass eine Entgegenhaltung eine bestimmte Ausführungsform bevorzugt, steht ihrer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung einer nicht bevorzugten, ausdrücklich beschriebenen Ausführungsform für die Neuheitsprüfung nicht entgegen.67)

Für eine vollständige Offenbarung einer Zweckangabe reicht es nicht aus, dass dem Stand der Technik keine Hinweise auf eine fehlende Eignung für den angegebenen Zweck zu entnehmen sind. Vielmehr muss sich aus dem Stand der Technik zweifelsfrei ergeben, dass die Vorrichtung für diesen Zweck geeignet ist.68)

Dass ein im Stand der Technik angegebener Parametersatz nur als Beispiel bezeichnet wird, kann ergeben, dass die Vorrichtung ohne Veränderungen im Aufbau auch mit anderen, insbesondere geringeren Parametern betrieben werden kann.69)

Die bloße Möglichkeit, aus erfassten Positionsdaten Geschwindigkeit oder Beschleunigung zu bestimmen, begründet nicht ohne Weiteres eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung dieser Parameter als Schaltsignale für das Umschalten zwischen einem aktiven und einem passiven Betriebszustand.70)

Dass aus Positionsdaten abgeleitete Daten wie Geschwindigkeit oder Beschleunigung als Anknüpfungspunkt für Schaltsignale herangezogen werden können, ergibt sich nicht schon aus der Erkenntnis, dass solche Daten mit ergänzendem Rückgriff auf Fachwissen bestimmt werden können; dies reicht für eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung nicht aus.71)

Ein Gegenstand ist durch den Stand der Technik nicht neuheitsschädlich vorweggenommen, wenn ein Merkmal nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist.72)

Eine Offenbarung ist für die Neuheit nicht ausreichend, wenn ein Merkmal lediglich als inhärente Eigenschaft angesehen werden könnte, tatsächlich aber nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist.73)

Eine vorveröffentlichte Patentanmeldung nimmt den Gegenstand eines Patentanspruchs nur vorweg, wenn sie dessen Merkmale unmittelbar und eindeutig offenbart.74)

Für die Offenbarung eines den Ringleitungen nachgeordneten Ventils reicht es nicht aus, dass innerhalb eines Rings aus theoretischer Sicht letztlich jedes Ventil als in Strömungsrichtung nachgeordnet angesehen werden könnte. Erforderlich ist eine vorgegebene Reihenfolge, anhand der die Frage, welchen Ringleitungen ein Ventil nachgeordnet ist, unabhängig von der jeweiligen Betriebssituation beurteilt werden kann.75)

Eine Suche anhand von vorgegebenen Signaturen reicht zur Verwirklichung eines Merkmals, das eine Liste von verdächtigen Computeroperationen voraussetzt, nicht aus, weil der Inhalt der Signatur allein von der in der Datei enthaltenen Zeichenfolge abhängt, nicht aber zwingend davon, welche Befehle oder Operationen diese Zeichenfolge repräsentiert.76)

Um stattdessen oder zusätzlich einen Test anhand einer Liste von verdächtigen Operationen in Betracht zu ziehen, ist ein ergänzender Rückgriff auf konkretes Fachwissen erforderlich; dies reicht für eine unmittelbare Offenbarung nicht aus.77)

siehe auch

Übergeordnete Seite

§ 3 PatG → Neuheit und Stand der Technik
Definiert die Bedingungen, unter denen eine Erfindung als neu gilt und was als Stand der Technik betrachtet wird.

1)
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 – X ZR 104/21; BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 – X ZR 48/19
2)
BGH, Urteil vom 2. März 2021 – X ZR 29/19
3)
BGH, Urteil vom 15. November 2022 – X ZR 102/20
4)
BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - X ZR 60/13 - Verdickerpolymer I; m.V.a. Benkard/Melullis, PatG, 10. Aufl., § 3 Rn. 12
5)
BGH, Urteil vom 25. Juli 2023 – X ZR 63/21; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13 - Stabilisierung der Wasserqualität
6)
BGH, Urteil vom 21. Juni 2022 - X ZR 53/20 - Datensendeleistung; zuletzt BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 54/19, GRUR 2021, 1043 Rn. 40 - Cerdioxid
7)
BGH, Urteil vom 21. Juni 2022 - X ZR 53/20 - Datensendeleistung; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - Xa ZR 34/08 Rn. 49
8)
BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 54/19 - Cerdioxid
9) , 10)
BGH, Urteil vom 14. März 2023 – X ZR 17/21
11)
BGH, Urteil vom 21. Juni 2022 - X ZR 53/20 - Datensendeleistung; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 - Polymerisierbare Zementmischung; Urteil vom 7. Oktober 2014 - X ZR 168/12, Rn. 18; Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13, GRUR 2015, 472 Rn. 34 - Stabilisierung der Wasserqualität
12)
BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13 - Stabilisierung der Wasserqualität; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 - Olanzapin; Urteil vom 18. März 2014 - X ZR 77/12, GRUR 2014, 758 Rn. 39 - Proteintrennung
13)
BGH, Urt. v. 14. Januar 2014 - X ZR 169/12
14)
st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 2014 - X ZR 169/12
15)
BGH, Urt. v. 14. Januar 2014 - X ZR 169/12; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 Rn. 25 - Olanzapin
16)
BGH, Urt. v. 14. Januar 2014 - X ZR 169/12; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Januar 1980 - X ZB 4/79, BGHZ 76, 97, 105 f. - Terephthalsäure, s. auch EPA, Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 9. Februar 1982 - T 12/81, ABl. EPA 1982, 296, 301 f. Diastereomere
17)
BGH, Urteil vom 30. Januar 2024 - X ZR 15/22, Organogelmaterial, Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. Januar 1980 - X ZB 4/79, BGHZ 76, 97 = GRUR 1980, 283, 285 - Terephthalsäure
18)
BGH, Urteil vom 30. Januar 2024 - X ZR 15/22, Organogelmaterial, Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. März 1989, X ZR 30/87
19)
BGH, Urteil vom 30. Januar 2024 - X ZR 15/22, Organogelmaterial
20)
BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68/08 - Memantin; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 - Olanzapin; Urteil vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 407, 411 - Fahrzeugleitsystem
21)
BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68/08 - Memantin; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. September 2001 - X ZR 168/98, BGHZ 148, 383, 389 - Luftverteiler; Urteil vom 14. Oktober 2003 - X ZR 4/00, GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit; Urteil vom 30. Januar 2008 - X ZR 107/04, GRUR 2008, 597 Rn. 17 - Betonstraßenfertiger; vgl. auch EPA (GrBK), ABl. 2001, 413 = GRUR Int. 2002, 80; EPA GRUR Int. 2008, 511 - Traction sheave elevator/KONE
22) , 23)
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 – X ZR 113/20
24)
BGH, Urteil vom 5. April 2011 - X ZR 1/09 - Dentalgerätesatz
25)
BGH, Urteil vom 27. September 2022 - X ZR 87/20 - Brenngutkühlung
26)
BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 - X ZR 8/22 - Aufbaupfosten
27)
BGH, Urteil vom 12. März 2024 - X ZR 12/22 - Variationsnut
28)
BGH, Urteil vom 12. März 2024 - X ZR 12/22 - Variationsnut.
29)
BGH, Urteil vom 4. November 2008 - X ZR 154/05, Rn. 26; bestätigt durch BGH, Urteil vom 23. September 2025 - X ZR 103/23
30)
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2025 – X ZR 117/23
31) , 32)
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 – X ZR 128/22
33)
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 – X ZR 121/22
34)
BGH, Urteil vom 2. Juli 2024 – X ZR 82/22, Rn. 53–56
35)
BGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – X ZR 64/22
36)
BGH, Urteil vom 25. April 2024 – X ZR 44/22
37) , 38)
BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – X ZR 10/22
39)
BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – X ZR 11/22, Rn. 144–145
40)
BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – X ZR 11/22, Rn. 138; m.V.a. Internationale Patentanmeldung 01/86637 (K3
41)
BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – X ZR 11/22, Rn. 141–143; m.V.a. Internationale Patentanmeldung 01/86637 (K3); Kondoz (K4
42)
BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – X ZR 14/22, Rn. 108–115
43)
BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – X ZR 14/22, Rn. 114–115
44)
BGH, Urteil vom 29. August 2023 – X ZR 129/21
45)
BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 – X ZR 50/21
46)
BGH, Urteil vom 25. April 2023 – X ZR 46/21
47)
BGH, Urteil vom 18. April 2023 – X ZR 14/21
48)
BGH, Urteil vom 10. Januar 2023 – X ZR 6/21, Rn. 109–110
49) , 50) , 51) , 52) , 53)
BGH, Urteil vom 19. Juli 2022 – X ZR 47/20
54)
BGH, Urteil vom 23. Juni 2022 – X ZR 72/20, Rn. 31
55)
BGH, Urteil vom 23. Juni 2022 – X ZR 72/20, Rn. 32
56)
BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – X ZR 27/20
57) , 60)
BGH, Urteil vom 30. November 2021 – X ZR 112/19
58) , 59)
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – X ZR 104/19
61)
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 – X ZR 106/19
62) , 63) , 64) , 65)
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2021 – X ZR 98/19
66) , 67)
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 – X ZR 78/19
68) , 69)
BGH, Urteil vom 7. September 2021 – X ZR 77/19
70) , 71)
BGH, Urteil vom 31. August 2021 – X ZR 84/19
72)
BGH, Urteil vom 3. August 2021 – X ZR 57/19
73)
BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – X ZR 73/19
74)
BGH, Urteil vom 23. Februar 2021 – X ZR 12/19
75)
BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – X ZR 72/19
76) , 77)
BGH, Urteil vom 13. April 2021 – X ZR 36/19
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