Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
§ 3 (1) S. 2 PatG → Stand der Technik
§ 3 (2) PatG → Nachveröffentlichte Patentanmeldungen
§ 3 (3) PatG → Sonderregelung für Stoffe und Stoffgemische
§ 3 (4) PatG → Zweckgebundener Stoffschutz
§ 3 (5) Satz 1 Nr. 1 PatG → Neuheitsschonfrist bei offensichtlichem Mißbrauch
§ 3 (5) Satz 2 und 3 PatG → Neuheitsschonfrist für Ausstellungen
→ Grundlage der Prüfung der Neuheit
→ Abgrenzung der Neuheitsprüfung von Prüpfung der erfinderischen Tätigkeit
→ Offenbarungsgehalt einer Vorveröffentlichung
→ Implizite Offenbarung
Die Neuheit des Erfindungsgegenstands ist Patentierungsvoraussetzung (§ 1 (1) PatG)
Patentschutz kann nur für eine insgesamt neue Erfindung beansprucht werden. Wird ihr Gegenstand im Stand der Technik auch nur mit einer erfassten Ausführungsform vorweggenommen, fehlt es an dieser Voraussetzung. Andernfalls würde ein Exklusivrecht für schon im Stand der Technik Bekanntes verliehen.1)
Die Neuheit kann nur verneint werden, wenn einer einzigen Entgegenhaltung sämtliche Merkmale des Patentanspruchs zu entnehmen sind.2)
Sollte die Lehre des Patents oder einzelner seiner Ansprüche sich nicht unmittelbar und eindeutig aus einer einzelnen zum Stand der Technik zählenden Schrift oder einer offenkundigen Vorbenutzung ergeben, ist zu beurteilen, ob die Lehre für den angesprochenen Fachmann durch den vom Beklagten vorgetragenen und gegebenenfalls bewiesenen Stand der Technik nahegelegt war [§ 1 (1) PatG→ Erfinderische Tätigkeit].
Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert dabei die Ermittlung von deren Gesamtinhalt.3)
Eine Vorveröffentlichung kann dem Fachmann auch solche Informationen über einen technischen Sachverhalt vermitteln, die nicht ausdrücklich dargestellt werden, die sich aber bei der Befolgung der in ihr enthaltenen Anweisungen zwangsläufig ergeben. So werden etwa durch die Beschreibung eines Verfahrens der Fachwelt auch die Kenntnisse zugänglich gemacht, die bei der Nacharbeitung zwangsläufig offenbar werden.4)
Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird.5)
Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der gegebenen (allgemeinen) Lehre „unmittelbar und eindeutig“ entnimmt.6)
Beim Neuheitstest kommt es darauf an, ob der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik einen solchen Gegenstand als zur angemeldeten Erfindung gehörend entnehmen kann [→Offenbarungsgehalt einer Vorveröffentlichung].
Für die Annahme mangelnder Neuheit eines Gerätesatzes, dessen Bestandteile in ihren technischen Merkmalen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks aufeinander abgestimmt sind, reicht es nicht aus, dass im Stand der Technik eine Mehrzahl von Einzelteilen eines solchen Satzes ohne funktionale Abstimmung bekannt ist.7)
§ 1 (1) PatG → Patentierungsvoraussetzungen
§ 4 PatG → Erfinderische Tätigkeit
§ 5 PatG → Gewerbliche Anwendbarkeit
§ 45 (2) PatG → Prüfung der Patentfähigkeit
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