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patentrecht:erfinderische_taetigkeit

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Erfinderische Tätigkeit

§ 4 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit einer Erfindung.

§ 4 Satz 1 PatG

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Im Patentrecht ist die „erfinderische Tätigkeit“ eine zentrale Voraussetzung für die Patentierbarkeit einer Erfindung [→ Patentierungsvoraussetzungen]. Konkret verlangt § 4 Satz 1 PatG, dass die Erfindung für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik hervorgehen darf.

Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit ist Patentierungsvoraussetzung [§ 1 (1) PatG → Patentfähigkeit].

Die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird vom Patentamt und gegebenenfalls vom Patentgericht vorgenommen, die im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens oder im Nichtigkeitsverfahren über die Patentierbarkeit einer Erfindung entscheiden.

Der Gegenstand eines Patents ist schon dann nicht patentfähig, wenn eine von zwei alternativ vorgesehenen Ausgestaltungen durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt ist.1)

siehe auch

PatG, Erster Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.

1)
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2025 – X ZR 117/23
patentrecht/erfinderische_taetigkeit.txt · Zuletzt geändert: von mfreund