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Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
§ 4 S. 2 PatG → Nachveröffentlichter Stand der Technik
§ 3 (1) S. 2 PatG → Stand der Technik
§ 1 (1) PatG → Patentfähigkeit
→ Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit ist Patentierungsvoraussetzung (§ 1 (1) PatG).
Sollte die Lehre des Patents oder einzelner seiner Ansprüche sich nicht unmittelbar und eindeutig aus einer einzelnen zum Stand der Technik zählenden Schrift oder einer offenkundigen Vorbenutzung ergeben [§ 3 (1) S. 1 PatG → Neuheit], ist zu beurteilen, ob die Lehre für den angesprochenen Fachmann durch den vom Beklagten vorgetragenen und gegebenenfalls bewiesenen Stand der Technik nahegelegt war [→ Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit].1)
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz
§ 3 (1) S. 1 PatG → Neuheit
§ 3 (1) S. 2 PatG → Stand der Technik
§ 5 PatG → Gewerbliche Anwendbarkeit
§ 1 (1) GebrMG → Erfinderischer Schritt
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