Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
§ 4 S. 2 PatG → Nachveröffentlichter Stand der Technik
§ 3 (1) S. 2 PatG → Stand der Technik
§ 1 (1) PatG → Patentfähigkeit
→ Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
→ Prüfung der erfinderischen Tätigkeit
→ Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist das Ergebnis einer Wertung
→ Nächstliegender Stand der Technik
→ Aufgabe der Erfindung
→ Technischer Beitrag
→ Technisches Problem
→ Verbot der Rückschauende Betrachtung der erfinderischen Tätigkeit
→ Rückschauende Betrachtung
→ Vorteile der Erfindung
→ Nachteile der Erfindung
→ Technizität
→ Routinetätigkeiten des Fachmanns
→ Erfolgserwartung
→ Allgemeines Fachwissen
→ Vorurteile der Fachwelt
→ Auswahlerfindung
→ Fachmann
Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit ist Patentierungsvoraussetzung (§ 1 (1) PatG).
Sollte die Lehre des Patents oder einzelner seiner Ansprüche sich nicht unmittelbar und eindeutig aus einer einzelnen zum Stand der Technik zählenden Schrift oder einer offenkundigen Vorbenutzung ergeben [§ 3 (1) S. 1 PatG → Neuheit], ist zu beurteilen, ob die Lehre für den angesprochenen Fachmann durch den vom Beklagten vorgetragenen und gegebenenfalls bewiesenen Stand der Technik nahegelegt war.1)
Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe.2)
Insoweit kommt es insbesondere darauf an, ob der Fachmann Veranlassung hatte, die im Stand der Technik bekannten Elemente der erfindungsgemäßen Lehre in einer Weise zu verarbeiten und gegebenenfalls mit Hilfe seines Fachwissens abzuändern oder weiterzuentwickeln, dass sich hieraus der Gegenstand der Erfindung ergab.3)
Ansatzpunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist das Auffinden des technischen Problems, das aus dem zu entwickeln ist, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet.4)
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, die mittels wertender Würdigung der tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen.5)
Das aus dem Stand der Technik Bekannte muss dem Fachmann Anlass oder Anregung gegeben haben, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen.6) [→ Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit]
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz
§ 3 (1) S. 1 PatG → Neuheit
§ 3 (1) S. 2 PatG → Stand der Technik
§ 5 PatG → Gewerbliche Anwendbarkeit
§ 1 (1) GebrMG → Erfinderischer Schritt
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