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patentrecht:erfinderische_taetigkeit
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Erfinderische Tätigkeit

§ 4 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit einer Erfindung.

§ 4 Satz 1 PatG

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Im Patentrecht ist die „erfinderische Tätigkeit“ eine zentrale Voraussetzung für die Patentierbarkeit einer Erfindung [→ Patentierungsvoraussetzungen]. Konkret verlangt § 4 Satz 1 PatG, dass die Erfindung für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik hervorgehen darf.

Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit ist Patentierungsvoraussetzung [§ 1 (1) PatG → Patentfähigkeit].

Die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird vom Patentamt und gegebenenfalls vom Patentgericht vorgenommen, die im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens oder im Nichtigkeitsverfahren über die Patentierbarkeit einer Erfindung entscheiden.

Der Gegenstand eines Patents ist schon dann nicht patentfähig, wenn eine von zwei alternativ vorgesehenen Ausgestaltungen durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt ist.1)

Ein im einschlägigen technischen Gebiet liegender Stand der Technik ist ein tauglicher Ausgangspunkt für die Bemühungen des Fachmanns um eine weitere Verbesserung einer Vorrichtung, wenn er eine Vorrichtung derselben technischen Art betrifft.2)

Eine aus dem Stand der Technik bekannte Möglichkeit, Behälter aus einer bahnförmigen Unterfolie zu bilden und die Folienbahn für die Beförderung dieser Behälter zu nutzen, kann dem Fachmann je nach der Art des zu verpackenden Lebensmittels die entsprechende Anregung geben.3)

Eine Anweisung, die Vor- oder Rückwärtsbewegung eines Shuttleförderers und die Bewegung, mit der der Füllstation die nächste Mehrzahl von Behälterreihen zugeführt wird, zumindest zeitweise zu überlappen, begründet keine erfinderische Tätigkeit, wenn sich hierfür aus dem Stand der Technik ein entsprechender Hinweis ergibt und der Vorteil der Synchronisierung für den Fachmann auf der Hand liegt.4)

Soll beim Ersetzen einer technischen Ausgestaltung durch eine andere ein spezifisches Merkmal der ursprünglichen Ausgestaltung beibehalten werden, bedarf es hierfür einer besonderen Anregung; eine solche Anregung ergibt sich nicht schon daraus, dass das Merkmal in einem Ausführungsbeispiel verwirklicht ist.5)Dass eine Methode in anderen Zusammenhängen als geläufig bekannt ist, begründet für sich genommen keine Anregung, sie auch im Zusammenhang mit einem bekannten Verfahren einzusetzen, wenn sich daraus nicht die Erkenntnis ergibt, dass sie dort von Vorteil sein kann.6)

Eine Ausgestaltung ist naheliegend, wenn sich aus dem Stand der Technik ergibt, dass ein Überlauf drohen kann, und es ausgehend davon auf der Hand liegt, die Übertragung fortzusetzen, bevor der Puffer leergelaufen ist.7)

Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit kommt es nicht maßgeblich darauf an, worauf die auszugleichende Verzögerung beruht, wenn aus dem Stand der Technik der grundlegende Gedanke bekannt ist, den für die Aktivierung richtigen Zeitpunkt zu treffen.8)

Ein Gegenstand beruht auf erfinderischer Tätigkeit, wenn er sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt; dabei genügt es nicht, dass einzelne Merkmale in unterschiedlichen Entgegenhaltungen jeweils bekannt sind, wenn keine Anregung besteht, die bekannten Systeme in der beanspruchten Weise abzuändern.9)

Ein allgemeiner Wunsch reicht nicht aus, um eine Anregung zu einer bestimmten technischen Gestaltung zu begründen.10)

Enthält die Beschreibung eines Dokuments an zahlreichen Stellen Hinweise darauf, dass anstelle der konkret geschilderten Ausführung auch abweichende Gestaltungen in Betracht kommen, besteht Anlass, sich nicht in jedem Detail sklavisch an dem geschilderten Ausführungsbeispiel zu orientieren, sondern nach Alternativen oder Ergänzungen zu suchen.11)

Ob eine Ausgestaltung als Durchgangsloch oder als Sackloch ausgeführt wird, kann im Wesentlichen eine Frage der Zweckmäßigkeit und der konkreten Umsetzung sein.12)

Die Festlegung der Anzahl von Befestigungspunkten ist eine Frage der Ausgestaltung im Detail. Dass eine bestimmte Anzahl von Verbindungsbereichen besonders vorteilhaft wäre, lässt sich weder dem Streitpatent noch sonstigen Umständen entnehmen.13)

Zusammenhänge zwischen Biegefestigkeit und Schlagfestigkeit sind nicht derart klar, dass ein Hinweis auf erhöhte Biegefestigkeit ohne weiteres die Erwartung begründet, dass eine solche Verbindung auch eine erhöhte Schlagfestigkeit haben könnte.14)

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit kann es naheliegen, Bauteile, die in einem durch einen Kühlmittelstrom beeinflussten Bereich angeordnet werden sollen, so auszuwählen, dass sie gegen die dort zu erwartenden Umwelteinwirkungen hinreichend geschützt sind.15)

Eine technische Gestaltung, deren Verwirklichung ausgehend vom Stand der Technik eine Frage der handwerklichen Ausgestaltung ist, beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.16)

Die Wahl zwischen mehreren dem Fachmann bekannten Ausführungsformen erfordert keine erfinderische Tätigkeit.17)

Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit kann es ausgehend von einer bekannten technischen Lehre nahegelegen sein, bestimmte Funktionen an Kombinationen aus Art und Dauer einer Berührung zu knüpfen, wenn die Verwendung dieser Parameter als Entscheidungskriterium bekannt ist und die konkrete Zuordnung der Funktionen im Ermessen des Fachmanns liegt.18)

Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit kann die Auswahl zwischen verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten im Belieben des Fachmanns liegen, wenn sich aus dem Stand der Technik eine entsprechende Anregung ergibt und die Auswahl auf objektiver Zweckmäßigkeit beruht.19)

Ob jeder Warteschlange ein eigener Bereich zugewiesen wird oder einzelne Bereiche definiert werden, in denen jeweils mehrere Warteschlangen berücksichtigt werden, ist eine Frage der Ausgestaltung im Detail, deren Beantwortung allein von Aspekten der Zweckmäßigkeit abhängt und deshalb nicht zur Bejahung erfinderischer Tätigkeit führen kann.20)

Aus dem Stand der Technik ergibt sich keine Anregung, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass in einem Prozess zwischen dem Zugriff auf einen Server und dem Bereitstellen angeforderter Daten die Übermittlung von Daten stets nur in eine Richtung erfolgen kann und eine Übermittlung in die andere Richtung unter allen Umständen ausgeschlossen ist.21)

Die Datenübermittlung kann je nach Situation und unter Abwägung mehrerer Faktoren wie Sicherheit, Komfort und Schnelligkeit unterschiedlich geregelt und die Sicherung gegen unberechtigten Zugriff durch verschiedene Maßnahmen in vielfältiger Weise variiert werden.22)

Ein beanspruchter Wertebereich ist durch den Stand der Technik nahegelegt, wenn der Fachmann Anlass hatte, nach geeigneten Werten zu suchen, in der Lage war, diese durch Versuche zu ermitteln, und sich der beanspruchte Bereich von anderen in Frage kommenden Werten nicht durch besondere Vorteile auszeichnet.23)

Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit kommt es nicht notwendig darauf an, ob der Fachmann ausgehend von einer Entgegenhaltung Anlass hatte, die dort offenbarte Vorrichtung auch für den im Patentanspruch angegebenen weiteren Einsatzzweck in Betracht zu ziehen, wenn bereits für den in der Entgegenhaltung offenbarten Einsatzzweck Anlass bestand, nach geeigneten technischen Werten zu suchen und der Fachmann dadurch zu einer auch für den weiteren Einsatzzweck geeigneten Vorrichtung gelangt wäre.24)

Befasst sich eine Entgegenhaltung mit Möglichkeiten für mehrere unterschiedliche Einsatzzwecke und zeigt sie für jeden dieser Einsatzzwecke jeweils einen besonderen Lösungsweg auf, ergibt sich daraus nicht ohne Weiteres eine konkrete Anregung, die für einen Einsatzzweck eingesetzte Methode auch zur Behandlung eines anderen Gebiets in Betracht zu ziehen.25)

Eine Konzentration der Strahlung in einem ringförmigen Bereich stellt sich nicht als konsequente Weiterentwicklung eines Ansatzes dar, der eine Diffusion der Strahlung als vorteilhaft bezeichnet, sondern als Abkehr von einem zentralen Lösungselement. Für einen solchen Schritt bedarf es einer entsprechenden Veranlassung.26)

Eine Anregung, ein aus dem Stand der Technik bekanntes System über die dort offenbarte Vorgehensweise hinaus um zusätzliche Parameter für das Umschalten zwischen dem aktiven und dem passiven Zustand zu ergänzen, ergibt sich nicht schon daraus, dass eine solche Vorgehensweise ebenfalls Vorteile bieten mag.27)

Ein Hinweis darauf, dass anstelle oder ergänzend zu einem ausdrücklich vorgeschlagenen Parameter auch andere Parameter herangezogen werden können, liegt nicht vor, wenn die Entgegenhaltungen diese anderen Parameter zwar in anderem Zusammenhang benennen, nicht aber für den maßgeblichen Zweck. Ohne konkrete Anregung fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass es nahelag, für diesen Zweck auf solche Parameter zurückzugreifen.28)

Eine Veranlassung zur Fortentwicklung einer bekannten Vorrichtung in eine bestimmte Richtung fehlt, wenn die bekannte Entgegenhaltung das betreffende technische Problem nicht anspricht und ihre offenbarte Funktion keine implizite Anregung zur Lösung dieses Problems gibt.29)

Eine Auswahl zwischen unterschiedlichen Möglichkeiten der konstruktiven Ausgestaltung vermag die Annahme erfinderischer Tätigkeit nicht zu begründen.30)

Wenn ein Anspruch nur die Durchführung eines einzelnen Tests vorsieht, während ein weiterer Anspruch die Durchführung mehrerer Tests vorsieht, wird hinreichend deutlich, dass die einzelnen Tests grundsätzlich beliebig kombinierbar sind.31)

Eine Anregung zur Ergänzung eines bekannten Verfahrens um ein weiteres Prüfverfahren fehlt, wenn das weitere Prüfverfahren in der maßgeblichen Entgegenhaltung nur für einen anderen Anwendungsvorgang offenbart ist und sich aus ihr keine Anregung zur Übertragung auf den neuen Anwendungsvorgang ergibt.32)

Eine Ergänzung eines bekannten Verfahrens ist nicht naheliegend, wenn sie mit einer Abkehr von zentralen Elementen des gewählten Ansatzes verbunden wäre.33)

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Das Patent (PatG Abschnitt 1)
    Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.

PatG, Erster Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.

1)
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2025 – X ZR 117/23
2) , 3) , 4)
BGH, Urteil vom 25. April 2024 – X ZR 44/22
5)
BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – X ZR 10/22
6)
BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – X ZR 14/22, Rn. 148–157
7)
BGH, Urteil vom 7. November 2023 – X ZR 101/21
8)
BGH, Urteil vom 29. August 2023 – X ZR 129/21
9)
BGH, Urteil vom 25. Juli 2023 – X ZR 63/21
10)
BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 – X ZR 54/21, Rn. 90
11) , 12) , 13)
BGH, Urteil vom 25. April 2023 – X ZR 46/21
14)
BGH, Urteil vom 14. März 2023 – X ZR 17/21
15)
BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 – X ZR 10/21
16) , 17)
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 – X ZR 122/20
18) , 19)
BGH, Urteil vom 8. November 2022 – X ZR 104/20
20)
BGH, Urteil vom 30. November 2021 – X ZR 112/19
21) , 22)
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2021 – X ZR 98/19
23) , 24) , 25) , 26)
BGH, Urteil vom 7. September 2021 – X ZR 77/19
27) , 28)
BGH, Urteil vom 31. August 2021 – X ZR 84/19
29)
BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 – X ZR 48/19
30)
BGH, Urteil vom 11. Mai 2021 – X ZR 37/19
31) , 32) , 33)
BGH, Urteil vom 13. April 2021 – X ZR 36/19
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