Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Frage des neuheitsschädlichen Offenbarungsgehalts einer Vorveröffentlichung richtet sich zunächst nach dem Spannungsverhältnis, in dem die Regelungen über die Neuheit gemäß § 3 Abs. 1 PatG zu denen über die erfinderische Tätigkeit gemäß § 4 PatG stehen; denn damit hat der Gesetzgeber eine Wertentscheidung dahin getroffen, daß Neuheit und erfinderische Tätigkeit unterschiedliche Prüfungskategorien für die Erteilung oder Versagung eines Patents sind, die dementsprechend auch materiell unterschiedlich angereichert werden müssen. Wird der Regelungsbereich der Neuheit gemäß § 3 Abs. 1 PatG zu weit gefaßt, verbleibt für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 PatG nicht der ihr vom Gesetzgeber zugedachte Anwendungsbereich. Des weiteren darf nicht übersehen werden, daß die Prüfung auf Neuheit seit jeher überwiegend als (reiner) Erkenntnisakt gesehen wurde, während die Prüfung auf Erfindungshöhe und nunmehr erfinderischer Tätigkeit ein Akt wertender Entscheidung ist, der zwangsläufig ein breiteres Spektrum an Ergebnissen als die Prüfung der Neuheit erwarten läßt.1)
Keine der durch die jeweiligen Ansprüche 1 i.S. des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG ausreichend definierten und unzweifelhaft gewerblich anwendbaren Trageinrichtungen erweist sich jedoch als patentfähig, da diese in Anbetracht des dokumentierten Standes der Technik jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 PatG beruhen – nähere Ausführungen zur Neuheit i.S. des § 3 PatG beispielsweise gegenüber nachveröffentlichten Stand der Technik nach der Druckschrift E1 erübrigen sich insoweit.2)
Eine erfinderische Tätigkeit kann nicht auf ein Merkmal gestützt werden, das eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck oder einer bestimmten technischen Wirkung losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt.3)
Ein Schutz der Vorrichtung vor Überlastung ist eine allgemein bekannte und für den Fachmann selbstverständliche Maßnahme.4)
Es ist allgemein bekannt, bei elektrischen Geräten einen Stand-by-Modus vorzusehen; den Übergang in diesen Modus für den Fall vorzusehen, dass die vom Primärgerät abfließende Leistung einen bestimmten Schwellenwert unterschreitet, begründet keine erfinderische Tätigkeit, sondern trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass ein vollständig geladenes Gerät keine weitere Leistung mehr benötigt.5)
Bei Fehlen eines greifbaren Unterschieds kann eine erfinderische Tätigkeit nicht zuerkannt werden.6)
Es liegt im Wissen und Können des Fachmanns, allgemein beanspruchte Konstruktionselemente wie Hebelstangen mit einem der üblichen Profile, etwa rund, quadratisch oder U-förmig, auszubilden, wenn die Wahl des Profils auf die Funktionalität der Vorrichtung ersichtlich keine Auswirkung hat.7)
Ist der beanspruchte Gegenstand dem Fachmann bereits durch den Stand der Technik zumindest nahegelegt und beruht deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, kann darauf mangels Patentfähigkeit kein Patent erteilt werden; nebengeordnete Patentansprüche, die in Ansehung technisch äquivalenter Patentansprüche des Standes der Technik keine eigenständige erfinderische Leistung erkennen lassen, können ebenfalls keine Grundlage einer Patenterteilung bilden.8)
§ 3 (1) S. 1 PatG → Neuheit
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