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patentrecht:angabe_des_standes_der_technik_in_der_patentbeschreibung
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Angabe des Standes der Technik in der Patentbeschreibung

§ 34 (7) des Patentgesetzes (PatG) verlangt vom Anmelder die Angabe des Standes der Technik auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts.

§ 34 (7) PatG

Auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.

Durch die Nennung der Druckschrift DE 10 2018 108 592 A1 in der Beschreibung gemäß Hauptantrag ist den Anforderungen des § 34 Abs. 7 PatG, erfindungsrelevanten Stand der Technik zu nennen, genüge getan.1)

siehe auch

§ 34 PatG → Patentanmeldung
Beschreibt die Anforderungen und den Prozess zur Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt.

1)
BPatG, Beschluss vom 08. Juni 2026 – Az. 11 W (pat) 10/24
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