Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


designrecht:urteilsbekanntmachung

finanzcheck24.de

Urteilsbekanntmachung

§ 47 des DesignG regelt die Befugnis, ein Urteil bei berechtigtem Interesse auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen.

§ 47 DesignG

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.

designrecht/urteilsbekanntmachung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund