Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Das Designgesetz (DesignG) ist das zentrale Stammgesetz des deutschen Designrechts. Es definiert, welche Gestaltungen als Design geschützt werden können (Neuheit, Eigenart), bestimmt den Schutzumfang und die Schranken, regelt das Anmelde- und Eintragungsverfahren vor dem DPMA (inklusive Prioritäten, Sammelanmeldungen, Bekanntmachung und Registereinsicht) sowie Dauer und Aufrechterhaltung des Schutzes bis zu 25 Jahre. Es ordnet das eingetragene Design als verkehrsfähiges Vermögensrecht (Übertragung, Lizenzen, dingliche Rechte) ein, enthält Regeln zu Nichtigkeit und Löschung, zu Rechtsdurchsetzung (zivil-, straf- und zollrechtliche Maßnahmen) und zum Gerichtsverfahren in Designstreitsachen. Ergänzend stellt es die Verzahnung mit dem Unionsrecht (Gemeinschaftsgeschmacksmuster) und dem Haager Abkommen sicher und enthält Übergangsbestimmungen für Altfälle.
DesignG, Abschnitt 1 (§§ 1–6) → Schutzvoraussetzungen
Der Abschnitt definiert zentrale Begriffe (Design, Erzeugnis inkl.
DesignG, Abschnitt 2 (§§ 7–10) → Berechtigte
Geregelte materielle Berechtigung: Entwerfer bzw.
DesignG, Abschnitt 3 (§§ 11–26) → Eintragungsverfahren
Geregelt werden Anmeldewege beim DPMA, Mindestanforderungen (Antrag, Wiedergabe, Erzeugnisangabe), Sammelanmeldungen mit Teilung, Anmeldetag sowie Auslands- und Ausstellungsprioritäten.
DesignG, Abschnitt 4 (§§ 27–28) → Entstehung und Dauer des Schutzes
Schutz entsteht mit Registereintragung; Dauer bis zu 25 Jahre ab Anmeldetag.
DesignG, Abschnitt 5 (§§ 29–32) → Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
Das eingetragene Design ist übertragbar und vererblich; bei Unternehmensübertragungen wird Mitübertragung vermutet, Rechtsübergänge werden registriert.
DesignG, Abschnitt 6 (§§ 33–36) → Nichtigkeit und Löschung
Vorgesehen sind absolute/relative Nichtigkeitsgründe (u.
DesignG, Abschnitt 7 (§§ 37–41) → Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
Geschützt sind die in der Anmeldung sichtbaren Merkmale; der Inhaber hat ein ausschließliches Benutzungs- und Verbietungsrecht, das sich auch auf ähnliche Gesamteindrücke erstreckt (unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit).
DesignG, Abschnitt 8 (§§ 42–51) → Rechtsverletzungen
Vorgesehen sind Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung (auch bei Erstbegehungsgefahr) und Schadenersatz (konkret, Verletzergewinn, Lizenzanalogie).
DesignG, Abschnitt 9 (§§ 52–54) → Verfahren in Designstreitsachen
Zuständig sind ausschließlich die Landgerichte (Designgerichte), ggf.
DesignG, Abschnitt 10 (§§ 55–57a) → Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
Geregelt sind zollamtliche Maßnahmen gegen offensichtliche Designverletzungen im grenzüberschreitenden Verkehr, inkl.
DesignG, Abschnitt 11 (§§ 58–61) → Besondere Bestimmungen
Auslandsbeteiligte müssen einen inländischen Rechts-/Patentanwalt als Inlandsvertreter bestellen; Vertreterwechsel wirkt erst mit Anzeige/Neubestellung.
DesignG, Abschnitt 12 (§§ 62–65) → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Beim DPMA eingereichte Anmeldungen werden unverzüglich ungeprüft an das EUIPO weitergeleitet; Entscheidungen des EUIPO können für vollstreckbar erklärt werden.
DesignG, Abschnitt 13 (§§ 66–71) → Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen
Das DesignG gilt für internationale Eintragungen nach dem Haager Abkommen, soweit keine Sonderregeln bestehen.
DesignG, Abschnitt 14 (§§ 72–74) → Übergangsvorschriften
Intertemporales Recht: Für vor definierten Stichtagen angemeldete/ eingetragene Rechte gilt materiell (und bis zur Eintragung) das frühere Geschmacksmusterrecht; eine rückwirkende Durchsetzung gegen nach altem Recht zulässige Handlungen ist ausgeschlossen.
DesignV → Designverordnung
Konkretisiert die formalen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Designgesetzes für Anmeldung, Registerführung und Nichtigkeitsverfahren.
→ Designrecht
Regelt den rechtlichen Schutz von Gestaltungen und Erscheinungsformen gewerblicher Erzeugnisse und bildet damit das zentrale Schutzsystem für das ästhetische Produktdesign in Deutschland.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de