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Designgesetz (DesignG)

Das Designgesetz (DesignG) ist das zentrale Stammgesetz des deutschen Designrechts. Es definiert, welche Gestaltungen als Design geschützt werden können (Neuheit, Eigenart), bestimmt den Schutzumfang und die Schranken, regelt das Anmelde- und Eintragungsverfahren vor dem DPMA (inklusive Prioritäten, Sammelanmeldungen, Bekanntmachung und Registereinsicht) sowie Dauer und Aufrechterhaltung des Schutzes bis zu 25 Jahre. Es ordnet das eingetragene Design als verkehrsfähiges Vermögensrecht (Übertragung, Lizenzen, dingliche Rechte) ein, enthält Regeln zu Nichtigkeit und Löschung, zu Rechtsdurchsetzung (zivil-, straf- und zollrechtliche Maßnahmen) und zum Gerichtsverfahren in Designstreitsachen. Ergänzend stellt es die Verzahnung mit dem Unionsrecht (Gemeinschaftsgeschmacksmuster) und dem Haager Abkommen sicher und enthält Übergangsbestimmungen für Altfälle.

Abschnitt 1: Schutzvoraussetzungen

Der Abschnitt definiert zentrale Begriffe (Design, Erzeugnis inkl. komplexer Erzeugnisse, bestimmungsgemäße Verwendung, Registerinhaber) und bestimmt, dass Schutz nur bei Neuheit und Eigenart besteht, gemessen am Gesamteindruck des informierten Benutzers unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit. Ausgenommen sind technisch ausschließlich bedingte oder verbindungsnotwendige Merkmale, Verstöße gegen ordre public/Sitten und missbräuchliche Hoheitszeichen; für Bauteilesysteme gibt es eine Ausnahme. Bei komplexen Erzeugnissen zählen nur während der bestimmungsgemäßen Verwendung sichtbare Merkmale; maßgeblich sind öffentlich zugängliche Offenbarungen, mit Vertraulichkeitsausnahme und 12-monatiger Neuheitsschonfrist für eigene/missbräuchliche Offenbarungen.

§ 1 DesignG → Begriffsbestimmungen
Definiert Design, Erzeugnis, komplexes Erzeugnis, bestimmungsgemäße Verwendung und den eingetragenen Rechtsinhaber.

§ 2 DesignG → Designschutz
Definiert Schutz eingetragener Designs: nur bei Neuheit und Eigenart nach Gesamteindruck eines informierten Benutzers

§ 3 DesignG → Ausschluss vom Designschutz
Regelt Ausschluss: technische Funktion, must-fit, ordre public/Sitten, 6ter/öffentl. Embleme; Ausnahme Bauteilesystem

§ 4 DesignG → Bauelemente komplexer Erzeugnisse
Regelt, dass nur im Gebrauch sichtbare Merkmale von Bauelementen komplexer Erzeugnisse Neuheit und Eigenart begründen.

§ 5 DesignG → Offenbarung
Definiert Offenbarung als öffentliche Zugänglichmachung, ausgenommen Unkenntnis der EU-Fachkreise oder Vertraulichkeit.

§ 6 DesignG → Neuheitsschonfrist
Definiert die 12-monatige Schonfrist für Offenbarungen durch den Entwerfer oder aufgrund von Rechtsmissbrauch

Abschnitt 2: Berechtigte

Geregelte materielle Berechtigung: Entwerfer bzw. Rechtsnachfolger, bei Mitentwurf gemeinschaftlich; bei Arbeitnehmerentwürfen regelmäßig der Arbeitgeber (sofern nichts anderes vereinbart). Formell gelten Anmelder und Eingetragener als berechtigt. Ist ein Nichtberechtigter eingetragen, kann der Berechtigte Übertragung, Löschung oder Mitinhaberschaft verlangen (Ausschlussfrist 3 Jahre ab Bekanntmachung, ausgenommen Bösgläubigkeit); bestehende Lizenzen erlöschen beim vollständigen Rechtswechsel, mit engem Fortsetzungsrecht auf einfacher Lizenz. Der Entwerfer hat ein Benennungsrecht im Verfahren und Register, auch bei Gemeinschaftsarbeiten.

§ 7 DesignG → Recht auf das eingetragene Design
Regelt das Recht auf das Design: Entwerfer, Rechtsnachfolger, Mitentwerfer bzw. Arbeitgeber bei Arbeitnehmer-Designs

§ 8 DesignG → Formelle Berechtigung
Legt fest: Anmelder oder Eingetragener gilt in Verfahren als materiell berechtigt und verpflichtet (formelle Berechtigung)

§ 9 DesignG → Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten
Regelt Ansprüche auf Übertragung, Löschung oder Mitinhaberschaft gegen eingetragene Nichtberechtigte mit 3-Jahres-Frist; Lizenzen erlöschen

§ 10 DesignG → Entwerferbenennung
Legt Recht des Entwerfers auf Benennung fest (im Verfahren und Register); gilt auch für Mitentwurf

Abschnitt 3: Eintragungsverfahren

Geregelt werden Anmeldewege beim DPMA, Mindestanforderungen (Antrag, Wiedergabe, Erzeugnisangabe), Sammelanmeldungen mit Teilung, Anmeldetag sowie Auslands- und Ausstellungsprioritäten. Das DPMA prüft nur formal/gebührenbezogen; materielle Schutzfähigkeit wird nicht vorab geprüft. Vorgesehen sind Registerführung, Bekanntmachung (inkl. aufschiebbarer Bildbekanntmachung), Einsichtsrechte und Datenschutz. Zudem Zuständigkeiten, Rechtsmittel (BPatG/BGH), Verfahrenskostenhilfe, elektronische Verfahrensführung und umfangreiche Verordnungsermächtigungen.

§ 11 DesignG → Anmeldung
Regelt Anmeldewege, Mindestinhalt (Antrag, Wiedergabe, Erzeugnis), Anmelder und Zugang zur Prioritätswahrung

§ 12 DesignG → Sammelanmeldung
Ermöglicht Sammelanmeldung mehrerer Designs einer Klasse; einheitliche Anmeldung; Teilung möglich (wird neue Anmeldung)

§ 13 DesignG → Anmeldetag
Bestimmt Anmeldetag nach Einreichung von Antrag, Identitätsangaben und Designwiedergabe beim DPMA

§ 14 DesignG → Ausländische Priorität
Regelt Priorität aus früheren ausländischen Anmeldungen (PVÜ, WTO); zwölfmonatige Frist; Anspruch auf Begründung

§ 15 DesignG → Ausstellungspriorität
Regelt sechsmonatige Prioritätsfrist für Designs, die auf amtlichen/anerkannten Ausstellungen erstmals offenbart wurden

§ 16 DesignG → Prüfung der Anmeldung
Beschränkt Prüfung auf Form- und Gebührenanforderungen; Fristsetzung; Zurückweisung; keine Sachprüfung

§ 17 DesignG → Weiterbehandlung der Anmeldung
Ermöglicht Weiterbehandlung nach Fristablauf durch Antrag und Gebühr; nicht für Anmeldetags- oder Prioritätsfristen

§ 18 DesignG → Eintragungshindernisse
Regelt absolute Eintragungshindernisse: kein Design, Verstoß gegen öffentl. Ordnung/Sitten, missbräuchl. 6ter-Zeichen

§ 19 DesignG → Führung des Registers, Eintragung und Designinformation
Regelt Registerführung (elektronisch), Eintragung ohne materielle Prüfung und Pflicht zur Designinformation

§ 20 DesignG → Bekanntmachung
Ordnet Bekanntmachung nach Eintragung im Designblatt an; Anmeldetag nicht zurückdatiert

§ 21 DesignG → Aufschiebung der Bekanntmachung
Ermöglicht Aufschiebung der Wiedergabe-Bekanntmachung um bis zu 30 Monate; Wirkung, Verlängerung, Nachreichung

§ 22 DesignG → Einsichtnahme in das Register
Regelt Akteneinsicht: frei nach Bekanntmachung bzw. bei berechtigtem Interesse; eingeschränkt bei Aufschiebung

§ 22a DesignG → Datenschutz
Ermöglicht Löschung von Personendaten auf Antrag, falls kein schutzwürdiges Interesse oder Verwendungsbeschränkungen geboten

§ 23 DesignG → Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Verweist auf Verfahrensregeln des Patentgesetzes (u. a. Beschwerde, Rechtsbeschwerde, Wiedereinsetzung, Zustellungen)

§ 24 DesignG → Verfahrenskostenhilfe
Regelt Verfahrenskostenhilfe im Verfahren vor DPMA und BPatG nach ZPO-Regeln; Vertretungspflicht

§ 25 DesignG → Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
Ermöglicht elektronische Verfahrensführung; Verordnungsermächtigung zur Regelung von Form, Authentifizierung und Übermittlung

§ 26 DesignG → Verordnungsermächtigungen
Enthält umfassende Verordnungsermächtigungen für Gebühren, Wiedergabe, Warenliste, Register, Delegationen, internationale Anmeldungen

Abschnitt 4: Entstehung und Dauer des Schutzes

Schutz entsteht mit Registereintragung; Dauer bis zu 25 Jahre ab Anmeldetag. Die Aufrechterhaltung erfolgt durch gestaffelte Gebühren (6.–10., 11.–15., 16.–20., 21.–25. Jahr) mit Eintragung und Bekanntmachung; bei Sammelanmeldungen gilt die Reihenfolge der Designs. Unterbleibt fristgerechte Zahlung, erlischt der Schutz.

§ 27 DesignG → Entstehung und Dauer des Schutzes
Regelt: Schutz ab Eintragung, Dauer bis zu 25 Jahre ab Anmeldetag, Umfang: auf Deutschland beschränkt

§ 28 DesignG → Aufrechterhaltung
Regelt Aufrechterhaltungsgebühren (ab 6., 11., 16., 21. Jahr), Eintragung, Bekanntmachung; bei Sammelanmeldung: Zahlung nach Reihenfolge

Abschnitt 5: Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens

Das eingetragene Design ist übertragbar und vererblich; bei Unternehmensübertragungen wird Mitübertragung vermutet, Rechtsübergänge werden registriert. Zulässig sind dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung und insolvenzrechtliche Vermerke. Lizenzen können exklusiv/einfach und territorial beschränkt erteilt werden; Klagebefugnis des Lizenznehmers grundsätzlich mit Zustimmung, ausnahmsweise für ausschließliche Lizenznehmer bei Inaktivität des Inhabers. Frühere Lizenzen bleiben bestehen; Regelungen gelten entsprechend für angemeldete Designs.

§ 29 DesignG → Rechtsnachfolge
Regelt: Designs sind voll übertragbar/vererblich; bei Unternehmen Mitübertragung vermutet; Nachweis für Registereintrag

§ 30 DesignG → Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
Regelt Verpfändung, Zwangsvollstreckung und Insolvenz; Eintragung der Verfahrenseröffnung im Register (auch Mitinhaber, Eigenverwaltung)

§ 31 DesignG → Lizenz
Regelt Lizenzen: ausschließlich oder einfach, territorial begrenzt; Klagerecht nur mit Zustimmung (Ausnahme); Lizenznehmer-Beitrittrecht; Fortbestand

§ 32 DesignG → Angemeldete Designs
Wendet Rechtsnachfolge-, dingliche-Rechte- und Lizenzregelungen entsprechend auf angemeldete Designs an

Abschnitt 6: Nichtigkeit und Löschung

Vorgesehen sind absolute/relative Nichtigkeitsgründe (u. a. fehlende Neuheit/Eigenart, Ausschlusstatbestände, Kollisionen mit älteren Rechten) mit Wirkung ex tunc, auch nach Schutzende oder Verzicht; der Inhaber kann in die Löschung einwilligen. Das Verfahren läuft primär beim DPMA (Antrag, Begründung/Beweise, Widerspruch, Beweisaufnahme, Beschluss, Kosten), alternativ über Widerklage im Verletzungsprozess. Jedermann ist für absolute, nur der betroffene Rechtsinhaber für relative Gründe antragsbefugt; Teilnichtigkeit/Teilverzicht mit identitätswahrender Wiedergabe ist möglich; Löschung erfolgt bei Schutzende, Verzicht, Nichtigkeit oder Einwilligung.

§ 33 DesignG → Nichtigkeit
Regelt absolute und relative Nichtigkeitsgründe (Neuheit, Eigenart, Ausschlüsse, Kollisionen); Wirkung ex tunc

§ 34 DesignG → Antragsbefugnis
Regelt Antragsberechtigung auf Nichtigkeit: jedermann (absolut), nur betroffener Rechtsinhaber (relativ)

§ 34a DesignG → Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt DPMA-Verfahren: Antrag mit Begründung/Beweismitteln, Zustellung, Widerspruch, Beweisaufnahme, Beschluss, Kosten, Streitwert

§ 34b DesignG → Aussetzung
Ermöglicht Aussetzung von Verletzungsverfahren bei zweifelhaftem Rechtsbestand; einstweilige Maßnahmen weiter möglich

§ 34c DesignG → Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren
Ermöglicht Dritten (z. B. Abgemahnten, Beklagten) den Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren binnen 3 Monaten

§ 35 DesignG → Teilweise Aufrechterhaltung
Ermöglicht Teilnichtigkeit oder Teilverzicht bei gewährter Identität; Hinterlegung geänderter Wiedergabe erforderlich

§ 36 DesignG → Löschung
Regelt Löschung bei Schutzende, Verzicht (mit Zustimmungen), Nichtigkeit, Einwilligung; Registerberichtigung bei Teilnichtigkeit

Abschnitt 7: Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen

Geschützt sind die in der Anmeldung sichtbaren Merkmale; der Inhaber hat ein ausschließliches Benutzungs- und Verbietungsrecht, das sich auch auf ähnliche Gesamteindrücke erstreckt (unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit). Während aufgeschobener Bekanntmachung setzt die Durchsetzung eine Nachahmung voraus; es gilt die Vermutung der Rechtsbeständigkeit. Schranken bestehen für private/versuchsweise und zitierende/lehrende Nutzungen sowie für vorübergehend einlaufende ausländische Schiffe/Luftfahrzeuge; eine Reparaturklausel für Ersatzteile und ein gutgläubiges, beschränkt übertragbares Vorbenutzungsrecht sind vorgesehen.

§ 37 DesignG → Gegenstand des Schutzes
Bestimmt den Schutzgegenstand: sichtbare Merkmale der Wiedergabe in der Anmeldung

§ 38 DesignG → Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang
Verleiht ausschließliches Benutzungsrecht (Herstellung, Angebot, Verkehr, Im/Export, Besitz); Schutz für ähnl. Gesamteindruck; bei Aufschiebung nur Nachahmung

§ 39 DesignG → Vermutung der Rechtsgültigkeit
Statuiert Vermutung der Rechtsgültigkeit eingetragener Designs (Rechtsinhaber gilt als berechtigt)

§ 40 DesignG → Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design
Regelt Schranken: private/Versuchshandlungen, Zitat/Lehre, Ausrüstung ausländ. Schiffe/Luftfahrzeuge im Transit/Reparatur

§ 40a DesignG → Reparaturklausel
Nimmt Bauelemente komplexer Erzeugnisse von Schutz aus, wenn sie ausschließlich Originalerscheinungsbild wiederherstellen sollen

§ 41 DesignG → Vorbenutzungsrecht
Gewährt gutgläubigen Vorbenutzern beschränktes Fortbenutzungsrecht; Übertragung nur mit Unternehmen; keine Lizenzen

Abschnitt 8: Rechtsverletzungen

Vorgesehen sind Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung (auch bei Erstbegehungsgefahr) und Schadenersatz (konkret, Verletzergewinn, Lizenzanalogie). Zudem Vernichtung, Rückruf, Entfernung oder Überlassung gegen Vergütung, jeweils verhältnismäßig; Unternehmer haften für Mitarbeiterhandlungen, schuldlos Handelnde können durch angemessene Entschädigung abwenden. Umfassende Auskunfts-, Vorlage- und Besichtigungsrechte (ggf. gegenüber Dritten) sichern Ansprüche; Urteilsbekanntmachung ist möglich, Rechte erschöpfen im EWR, Verjährung richtet sich nach BGB mit Restanspruch. Unbefugte Benutzung ist strafbar, verschärft bei Gewerbsmäßigkeit; Versuch strafbar.

§ 42 DesignG → Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz
Regelt Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung (auch bei Erstbegehungsgefahr) und Schadenersatz (konkret, Gewinn, Lizenz)

§ 43 DesignG → Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Regelt Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf aus Vertriebswegen, Entfernung oder Überlassung gegen Vergütung; Verhältnismäßigkeit

§ 44 DesignG → Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Normiert Unternehmerhaftung für Beseitigung/Unterlassung bei Mitarbeiterhandlungen; keine Verschuldenserfordernis

§ 45 DesignG → Entschädigung
Ermöglicht schuldlos Handelnden Abwendung von Beseitigung/Unterlassung durch angemessene Geldentschädigung

§ 46 DesignG → Auskunft
Regelt umfassende Auskunftsansprüche bei gewerblicher Verletzung (Herkunft, Vertriebsweg, Mengen, Erlöse); auch gegen Dritte

§ 46a DesignG → Vorlage und Besichtigung
Regelt Vorlage-/Besichtigungsansprüche (Unterlagen, Gegenstände); auch Bank-/Finanzunterlagen bei gew. Ausmaß; Verkehrsdaten nur richterlich

§ 46b DesignG → Sicherung von Schadensersatzansprüchen
Ermöglicht Vorlage-/Besichtigungsansprüche zur Schadensersatzsicherung; Vertraulichkeitsschutz; einstweilige Verfügung; Haftung

§ 47 DesignG → Urteilsbekanntmachung
Ermöglicht Urteilsbekanntmachung auf Kosten des Unterliegenden bei berechtigtem Interesse des Rechtsinhabers

§ 48 DesignG → Erschöpfung
Ordnet Erschöpfung der Rechte nach Inverkehrbringen im EWR durch Inhaber oder mit Zustimmung an

§ 49 DesignG → Verjährung
Regelt Verjährung nach BGB; Restanspruch auf Herausgabe des Erlangten bleibt gemäß § 852 BGB

§ 50 DesignG → Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Stellt klar, dass sonstige gesetzliche Ansprüche (z. B. UWG, BGB) durch das Designrecht unberührt bleiben

§ 51 DesignG → Strafvorschriften
Regelt Strafbarkeit unbefugter Benutzung (Freiheit/Geld); Versuch strafbar; gewerbsmäßig verschärft; Antragsdelikt; Einziehung; Bekanntmachung

Abschnitt 9: Verfahren in Designstreitsachen

Zuständig sind ausschließlich die Landgerichte (Designgerichte), ggf. mit länderweiter Konzentration; Patentanwaltskosten sind erstattungsfähig. Die Rechtsgültigkeit kann grundsätzlich nur per Widerklage auf Nichtigkeit oder DPMA-Antrag bestritten werden (Ausnahme im einstweiligen Rechtsschutz). Für Widerklagen im Zusammenhang mit Verletzungsklagen gelten die Designgerichte; Aussetzung zugunsten eines Amtsverfahrens ist möglich, mit Mitteilung/Eintrag an das DPMA. Ansprüche aus Design- und Lauterkeitsrecht können kumuliert verfolgt werden; eine Streitwertbegünstigung entlastet wirtschaftlich schwächere Parteien.

§ 52 DesignG → Designstreitsachen
Regelt ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte (Designgerichte); Konzentrationsmöglichkeit; Patentanwaltskosten erstattungsfähig

§ 52a DesignG → Geltendmachung der Nichtigkeit
Beschränkt Nichtigkeit-Einwand auf Widerklage/DPMA-Antrag; ausgenommen: einstweilige Verfügungsverfahren

§ 52b DesignG → Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
Regelt Nichtigkeits-Widerklage: Zuständigkeit Designgericht; Aussetzung möglich; unzulässig bei Rechtskraft; Mitteilung an DPMA

§ 53 DesignG → Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem UWG
Ermöglicht Kumulierung von Design- und Lauterkeitsrechts-Ansprüchen vor dem Designgericht

§ 54 DesignG → Streitwertbegünstigung
Ermöglicht wirtschaftlich gefährdeten Parteien Herabsetzung des Streitwerts unter bestimmten Voraussetzungen (Antrag, Anhörung)

Abschnitt 10: Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde

Geregelt sind zollamtliche Maßnahmen gegen offensichtliche Designverletzungen im grenzüberschreitenden Verkehr, inkl. Verkehr mit EU/EWR-Staaten, soweit Kontrollen stattfinden. Auf Antrag des Rechtsinhabers ist Beschlagnahme gegen Sicherheitsleistung möglich (vorrangig unionsrechtliche Regelungen). Es bestehen Mitteilungs- und Duldungspflichten sowie Besichtigungsrechte unter Geheimnisschutz. Das Verfahren umfasst Widerspruchs-/Entscheidungsfristen, Einziehung bei fehlendem Widerspruch, Fortdauer nur bei zeitnaher Gerichtsvorlage und Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme; Zuständigkeit, Befristung, Gebühren und Rechtsmittel sind geregelt.

§ 55 DesignG → Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr
Ermöglicht Grenzbeschlagnahme bei offensichtlicher Designrechtsverletzung auf Antrag gegen Sicherheitsleistung; vorrangig: VO 608/2013

§ 56 DesignG → Einziehung, Widerspruch
Regelt Einziehung, Widerspruchsfrist, Widerspruchsverfahren, Mitteilung von Herkunft und Identität, eingeschränktes Briefgeheimnis, Besichtigung

§ 57 DesignG → Zuständigkeiten, Rechtsmittel
Regelt Zuständigkeit (Generalzolldirektion), Antragsfrist (2 Jahre), Gebühren und Rechtsmittel (OWiG-Regeln, sofortige Beschwerde OLG)

§ 57a DesignG → Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Wendet ausgewählte Vorschriften entsprechend auf Verfahren nach VO (EU) 608/2013 an (Einziehung, Auskunft, Rechtsmittel)

Abschnitt 11: Besondere Bestimmungen

Auslandsbeteiligte müssen einen inländischen Rechts-/Patentanwalt als Inlandsvertreter bestellen; Vertreterwechsel wirkt erst mit Anzeige/Neubestellung. Wer sich auf Schutz durch ein eingetragenes Design berühmt, muss auf Verlangen die Registerlage offenlegen. Übergangs- und Sonderregeln betreffen nach Erstreckungsrecht ausgedehnte Designs sowie typografische Schriftzeichen (Schutz nach neuem Recht, Fortgeltung alter Kriterien; Besonderheiten bei Anwendbarkeit und Gebührenlauf).

§ 58 DesignG → Inlandsvertreter
Verlangt von Auslandsbeteiligten Inlandsvertreter (Rechts-/Patentanwalt); Fiktion Belegenheit/Zuständigkeit; Vertreterwechsel erst bei Neubestellung

§ 59 DesignG → Berühmung eines eingetragenen Designs
Regelt Auskunftspflicht bei Berühmung auf Schutz durch eingetragenes Design (Angabe der Registerlage)

§ 60 DesignG → Eingetragene Designs nach dem Erstreckungsgesetz
Regelt Anwendung des DesignG auf nach ErstrG erstreckte Designs; Übergangsregeln zu Schutz, Gebühren, Vergütung, Vorbenutzung, Kollisionen

§ 61 DesignG → Typografische Schriftzeichen
Regelt Überleitung alter Schriftzeichen-Anmeldungen in Designschutz; Fortgeltung alter Schutzkriterien; Gebühren erst ab 11. Jahr

Abschnitt 12: Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Beim DPMA eingereichte Anmeldungen werden unverzüglich ungeprüft an das EUIPO weitergeleitet; Entscheidungen des EUIPO können für vollstreckbar erklärt werden. Soweit deutsches Recht gilt, finden die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe des DesignG (u. a. Beseitigung, Schadenersatz, Auskunft) entsprechend Anwendung. Zuständig sind die Landgerichte (erste Instanz), mit Konzentrations- und Zuständigkeitsregeln; benannte Gerichte werden der Kommission gemeldet. Insolvenzeinträge erfolgen beim EUIPO; unbefugte Benutzung ist strafbar.

§ 62 DesignG → Weiterleitung der Anmeldung
Regelt unverzügliche Weiterleitung von Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldungen beim DPMA an das EUIPO (ungeprüft)

§ 62a DesignG → Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Wendet zivilrechtliche Designschutz-Vorschriften (Beseitigung, Schadenersatz, Vernichtung, Auskunft etc.) entsprechend auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster an

§ 63 DesignG → Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen
Regelt Zuständigkeit der Landgerichte als erste Instanz; Konzentrationsmöglichkeit; örtl. Zuständigkeit; Mitteilung an EU-Kommission

§ 63a DesignG → Unterrichtung der Kommission
Verpflichtet zur Mitteilung der als Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte benannten Landgerichte an die EU-Kommission

§ 63b DesignG → Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
Regelt örtliche Zuständigkeit für Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Designrechts-Grundsätzen; hilfsweise am allg. Gerichtsstand des Klägers

§ 63c DesignG → Insolvenzverfahren
Regelt, dass Insolvenzeröffnung über Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim EUIPO zur Registereintragung anzuzeigen ist

§ 64 DesignG → Erteilung der Vollstreckungsklausel
Ermächtigt Bundespatentgericht, Entscheidungen des EUIPO für vollstreckbar zu erklären

§ 65 DesignG → Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Regelt Strafbarkeit unbefugter Benutzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach § 51 DesignG

Abschnitt 13: Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen

Das DesignG gilt für internationale Eintragungen nach dem Haager Abkommen, soweit keine Sonderregeln bestehen. Internationale Anmeldungen können beim Internationalen Büro (WIPO) oder über das DPMA eingereicht werden; das DPMA leitet mit Eingangsvermerk ungeprüft weiter. Für auf Deutschland erstreckte Registrierungen erfolgt eine materielle Prüfung; Schutzverweigerungen sind fristgebunden und begründet, mit Stellungnahme- und Rechtsbehelfsrechten. Nachträgliche Unwirksamkeit/Schutzentziehung ist möglich; die internationale Eintragung wirkt wie eine nationale, entfällt rückwirkend bei Verweigerung/Entzug und lebt bei Rücknahme wieder auf.

§ 66 DesignG → Anwendung dieses Gesetzes
Wendet DesignG auf internationale Designs nach Haager Abkommen entsprechend an, sofern keine abweichende Regelung

§ 67 DesignG → Einreichung der internationalen Anmeldung
Ermöglicht internationale Anmeldungen beim DPMA oder direkt beim Internationalen Büro (WIPO)

§ 68 DesignG → Weiterleitung der internationalen Anmeldung
Regelt ungeprüfte Weiterleitung internationaler Anmeldungen durch DPMA an Internationales Büro mit Eingangsvermerk

§ 69 DesignG → Prüfung auf Eintragungshindernisse
Regelt Prüfung internationaler Eintragungen auf Hindernisse; Schutzverweigerung binnen 6 Monaten; Stellungnahme-Möglichkeit; Rechtsbehelfe

§ 70 DesignG → Nachträgliche Schutzentziehung
Regelt nachträgliche Unwirksamkeit oder Schutzentziehung; Mitteilung an DPMA und Internationales Büro

§ 71 DesignG → Wirkung der internationalen Eintragung
Regelt Wirkung internationaler Eintragungen wie nationale Registrierung; entfällt rückwirkend bei Verweigerung/Entzug; lebt bei Rücknahme auf

Abschnitt 14 – Übergangsvorschriften

Intertemporales Recht: Für vor definierten Stichtagen angemeldete/ eingetragene Rechte gilt materiell (und bis zur Eintragung) das frühere Geschmacksmusterrecht; eine rückwirkende Durchsetzung gegen nach altem Recht zulässige Handlungen ist ausgeschlossen. Es bestehen Bestandsschutz- und Beschränkungsregeln (insb. Reparatur), neuere Regelungen gelten nicht rückwirkend; Lizenz- und Entwerferbenennungsregeln gelten ab 1.6.2004. Seit 1.1.2014 heißen Geschmacksmuster „eingetragene Designs“; das DPMA-Nichtigkeitsverfahren gilt ab dann auch für bestimmte Altfälle (materielle Prüfung nach altem Maßstab). Verfahrensneuerungen gelten für Streitigkeiten ab 1.1.2014.

§ 72 DesignG → Anzuwendendes Recht
Regelt intertemporales Recht: Alte Anmeldungen nach altem Geschmacksmustergesetz; Durchsetzung gegen alte Handlungen ausgeschlossen

§ 73 DesignG → Rechtsbeschränkungen
Regelt Bestandsschutz für Reparatur-Verwendungen; Ausnahmen für neuere Regelungen; Lizenz/Entwerferbenennung erst ab 2004; Grundmuster-Behandlung

§ 74 DesignG → Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
Regelt Umstellung „Geschmacksmuster“ → „eingetragenes Design“ ab 2014; Nichtigkeitsverfahren DPMA auch für Altfälle; Verfahrensrecht ab 2014

siehe auch

DesignV → Designverordnung
Konkretisiert die formalen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Designgesetzes für Anmeldung, Registerführung und Nichtigkeitsverfahren.

Designrecht
Regelt den rechtlichen Schutz von Gestaltungen und Erscheinungsformen gewerblicher Erzeugnisse und bildet damit das zentrale Schutzsystem für das ästhetische Produktdesign in Deutschland.

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