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designrecht:uebergangsvorschriften_zum_gesetz_zur_modernisierung_des_geschmacksmustergesetzes_sowie_zur_aenderung_der_regelungen_ueber_die_bekanntmachungen_zum_ausstellungsschutz

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Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz

§ 74 des DesignG regelt die Umbenennung bisheriger Geschmacksmuster in eingetragene Designs, die ab 2014 geltende Anwendung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA auf Alt-Designs nach § 72 Abs. 3 sowie die zeitliche Anwendbarkeit des § 52a DesignG.

§ 74 (1) DesignG → Bezeichnung als eingetragene Designs ab dem 1. Januar 2014
Stellt klar, dass bis zum 1. Januar 2014 angemeldete oder eingetragene Geschmacksmuster ab diesem Zeitpunkt als „eingetragene Designs“ bezeichnet werden.

§ 74 (2) DesignG → Nichtigkeitsverfahren ab dem 1. Januar 2014; Maßstab der Schutzfähigkeit
Erstreckt das Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA (Abschnitt 6) ab 1. Januar 2014 auf Alt-Designs i.S.d. § 72 Abs. 3; für die Schutzfähigkeit bleibt § 72 Abs. 3 maßgeblich.

§ 74 (3) DesignG → Anwendung des § 52a auf nach dem 31. Dezember 2013 anhängige Streitigkeiten
Begrenzt die Anwendbarkeit des § 52a auf Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 14 → Übergangsvorschriften
Enthält Übergangsregelungen für Designs nach altem Recht und Modernisierungsvorschriften.

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