§ 74 des DesignG regelt die Umbenennung bisheriger Geschmacksmuster in eingetragene Designs, die ab 2014 geltende Anwendung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA auf Alt-Designs nach § 72 Abs. 3 sowie die zeitliche Anwendbarkeit des § 52a DesignG.
§ 74 (1) DesignG → Bezeichnung als eingetragene Designs ab dem 1. Januar 2014
Stellt klar, dass bis zum 1. Januar 2014 angemeldete oder eingetragene Geschmacksmuster ab diesem Zeitpunkt als „eingetragene Designs“ bezeichnet werden.
§ 74 (2) DesignG → Nichtigkeitsverfahren ab dem 1. Januar 2014; Maßstab der Schutzfähigkeit
Erstreckt das Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA (Abschnitt 6) ab 1. Januar 2014 auf Alt-Designs i.S.d. § 72 Abs. 3; für die Schutzfähigkeit bleibt § 72 Abs. 3 maßgeblich.
§ 74 (3) DesignG → Anwendung des § 52a auf nach dem 31. Dezember 2013 anhängige Streitigkeiten
Begrenzt die Anwendbarkeit des § 52a auf Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.
DesignG, Abschnitt 14 → Übergangsvorschriften
Enthält Übergangsregelungen für Designs nach altem Recht und Modernisierungsvorschriften.
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