Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


designrecht:aufrechterhaltung

finanzcheck24.de

Aufrechterhaltung

§ 28 des DesignG regelt die Aufrechterhaltung des Schutzes eingetragener Designs durch Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren, die Behandlung bei Sammelanmeldungen sowie das Ende der Schutzdauer bei fehlender Aufrechterhaltung.

§ 28 (1) DesignG → Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr und Bekanntmachung
Regelt die Entrichtung der Aufrechterhaltungsgebühren für die Zeiträume des 6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. sowie 21. bis 25. Schutzjahres und deren Registereintragung und Bekanntmachung.

§ 28 (2) DesignG → Reihenfolge bei Sammelanmeldungen
Bestimmt, wie ohne nähere Angaben gezahlte Aufrechterhaltungsgebühren bei Sammelanmeldungen in der Reihenfolge der Anmeldung zugeordnet werden.

§ 28 (3) DesignG → Ende der Schutzdauer bei Nichtaufrechterhaltung
Stellt klar, dass die Schutzdauer endet, wenn der Schutz nicht aufrechterhalten wird.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 4 → Entstehung und Dauer des Schutzes
Legt fest, wann der Schutz entsteht und wie lange er durch Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren verlängert werden kann.

designrecht/aufrechterhaltung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund