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Dr. Martin Meggle-Freund

designrecht:aufrechterhaltung

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Aufrechterhaltung

§ 28 (1) DesignG

Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für das 6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und für das 21. bis 25. Jahr der Schutzdauer bewirkt. Sie wird in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

§ 28 (2) DesignG

Wird bei eingetragenen Designs, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, die Aufrechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben nur für einen Teil der eingetragenen Designs gezahlt, so werden diese in der Reihenfolge der Anmeldung berücksichtigt.

§ 28 (3) DesignG

Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet die Schutzdauer.

siehe auch

DesignG → Designgesetz

designrecht/aufrechterhaltung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1