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verfahrensrecht:anwaltszwang

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"Anwaltszwang"

Der Begriff „Anwaltszwang“ in der Zivilprozessordnung (ZPO) bedeutet, dass sich die Parteien in bestimmten Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.

Vor Landgerichten und Oberlandesgerichten besteht grundsätzlich ein Anwaltszwang, was bedeutet, dass ein Prozess ohne anwaltliche Vertretung nicht geführt werden kann.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge.1)

Der Anwaltszwang ist verfassungsgemäß, da er die Funktionsfähigkeit der Gerichte sicherstellt und keine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Der Gesetzgeber darf bei der Postulationsfähigkeit typisieren und zweckmäßige Regelungen treffen, insbesondere durch die Singularzulassung beim Bundesgerichtshof. Diese Praxis wurde wiederholt als verfassungskonform bestätigt [→ Verfassungsmäßigkeit des Anwaltszwangs].

Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge.2)

§ 78 Abs. 1 ZPO → Anwaltsprozess

Verfassungsmäßigkeit des Anwaltszwangs

siehe auch

1)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - I ZB 18/23, juris Rn. 3 mwN
2)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 24. Februar 2025, I ZB 63/24; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN
verfahrensrecht/anwaltszwang.txt · Zuletzt geändert: 2025/04/07 08:49 von mfreund