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urheberrecht:werke_der_musik

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Werke der Musik

§ 2 (1) UrhG

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst [→ geschützte Werke] gehören insbesondere: […] - Werke der Musik; […].

Schöpferische Eigentümlichkeit eines Musikstückes
Bühnenmusik, Dramatisch-musikalische Werke

Nicht nur komponierte Musikstücke als ganze, sondern auch Teile daraus können urheberrechtlich geschützt sein, sofern nicht nur das Gesamtwerk als persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG anzusehen ist, sondern auch die übernommenen Teile für sich genommen.1)

Gemäß § 8 Abs. 1 UrhG setzt die Annahme einer Miturheberschaft voraus, dass mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf Text und Musik eines Musikstücks nicht gegeben. Während Liedtexte als Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen können2) sind musikalische Kompositionen als Werke der Musik gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG geschützt. Beide Werkarten können jeweils gesondert verwertet werden.3)

siehe auch

§ 2 UrhG → geschützte Werke

1)
BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper; m.w.N.
2)
vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 UrhG Rn. 82; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 2 UrhG Rn. 54
3)
BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper
urheberrecht/werke_der_musik.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1