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urheberrecht:schoepferische_eigentuemlichkeit_eines_musikstueckes

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Schöpferische Eigentümlichkeit eines Musikstückes

Bei Werken der Musik liegt die schöpferische Eigentümlichkeit in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft. An den für die Zubilligung von Urheberrechtschutz erforderlichen individuellen ästhetischen Gehalt dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Im Bereich des musikalischen Schaffens ist der Schutz der kleinen Münze anerkannt, die einfache und gerade noch geschützte geistige Leistungen erfasst. Es reicht daher aus, wenn die formgebende Tätigkeit des Komponisten nur einen verhältnismäßig geringen Eigentümlichkeitsgrad aufweist, ohne dass es dabei auf den künstlerischen Wert ankommt.1)

Dabei kann eine individuelle schutzfähige Leistung sich nicht nur aus der Melodie und dem Einsatz der musikalischen Ausdrucksmittel der Rhythmik, des Tempos, der Harmonik und des Arrangements ergeben2), sondern auch aus der Art und Weise des Einsatzes der einzelnen Instrumente, also der Durchführung der Instrumentierung und Orchestrierung3).4)

Nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist demgegenüber das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen5) oder die - wie Tonfolgen einfachster Art oder bekannte rhythmische Strukturen - sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören6).7)

Dabei ist auch im Hinblick auf Musikwerke zu berücksichtigen, dass für einen urheberrechtlichen Schutz eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist.8)

Entscheidend für die Frage der Schutzfähigkeit ist, ob der auf dem Zusammenspiel all dieser Elemente beruhende Gesamteindruck den erforderlichen Eigentümlichkeitsgrad aufweist.9)

Die Beurteilung bemisst sich dabei nach der Auffassung der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise.10)

Für die Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Musikstücks und die insoweit maßgebliche Abgrenzung von nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglichem rein handwerklichem Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören, reicht das bloße Anhören eines Tonträgers durch die Tatrichter grundsätzlich nicht aus; es wird vielmehr im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich sein.11)

Soweit sich das Berufungsgericht bei der Prüfung der Schutzfähigkeit der vom Kläger komponierten Musiksequenzen und bei der Prüfung einer Verletzung von Urheberrechten des Klägers auf einen eigenen Höreindruck stützen will, muss dies im Wege der Einnahme des Augenscheins erfolgen, der gemäß §§ 355, 357 Abs. 1 ZPO durch das Prozessgericht in öffentlicher Verhandlung stattzufinden hat.12)

siehe auch

§ 2 (1) UrhG → Werke der Musik
Schöpfungshöhe

1)
BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. September 1980 - I ZR 17/78, GRUR 1981, 267 - Dirlada; Urteil vom 3. Februar 1988 - I ZR 142/86; GRUR 1988, 812, 814 - Ein bisschen Frieden; Urteil vom 24. Januar 1991 - I ZR 72/89, GRUR 1991, 533 - Brown Girl II
2)
vgl. BGH, GRUR 1991, 533, 534 - Brown Girl II; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 121
3)
BGH, Urteil vom 3. November 1967 - Ib ZR 123/65, GRUR 1968, 321, 325 - Haselnuß; BGH, GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada
4) , 7) , 11)
BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper
5)
BGH, GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 122 f.
6)
vgl. BGH, GRUR 1988, 810, 811 - Fantasy
8)
BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 Rn. 40 - Geburtstagszug
9)
BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper; m.V.a. BGH, GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada; GRUR 1991, 533, 534 - Brown Girl II
10)
BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper; m.V.a. BGH, GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada
12)
BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper; m.w.N.). Widersprechen sich die im Streitfall von den Parteien eingereichten Gutachten bei der Beurteilung der Frage der Schutzfähigkeit der streitbefangenen Musikteile, so wird im Regelfall die Heranziehung eines gerichtlichen Sachverständigen notwendig sein.((BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 78 - Stadtplanwerk
urheberrecht/schoepferische_eigentuemlichkeit_eines_musikstueckes.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1