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urheberrecht:schoepfungshoehe

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Schöpfungshöhe

Im Blick auf die lange urheberrechtliche Schutzfrist - das Urheberrecht erlischt gemäß § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers - ist es geboten, für den urheberrechtlichen Schutz eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern.1)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Werken der zweckfreien bildenden Kunst - ebenso wie im Bereich des literarischen und musikalischen Schaffens - die sogenannte kleine Münze anerkannt, die einfache Schöpfungen umfasst.2)

An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.3)

Mit einer "künstlerischen" Leistung ist nicht mehr und nicht weniger als eine schöpferische, kreative, originelle, die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnde Leistung auf dem Gebiet der Kunst gemeint ist.4)

Die urheberrechtliche Schöpfungshöhe wird auch als Gestaltungshöhe bezeichnet.

Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann.5)

Die für die Prüfung der Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie sind in der Revisionsinstanz jedoch darauf hin zu überprüfen, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts von den von ihm getroffenen Feststellungen getragen wird. Hierzu muss das Berufungsurteil eine revisionsrechtlich nachprüfbare Begründung enthalten. Erforderlich ist vor allem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck und die ihn tragenden einzelnen Elemente nachvollziehbar dargelegt werden.6)

Hat das Berufungsgericht das Verständnis des Verkehrs ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe beurteilt, obwohl es selbst nicht hinreichend sachkundig ist, oder hat es eine mögliche, aber keineswegs selbstverständliche eigene Sachkunde nicht dargelegt, handelt es sich um einen Verfahrensfehler nach § 286 ZPO, der im Revisionsverfahren uneingeschränkt gerügt werden kann.7)

Für die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes genügt es nicht, dass überhaupt eine gestalterische Freiheit besteht8), sondern der bestehende Freiraum muss auch ausgenutzt werden, und zwar nicht in technisch-funktionaler, sondern in künstlerischer Weise.9)

siehe auch

Wettbewerbliche Eigenart (Wettbewerbsrecht)
Eigenart (Geschmacksmusterrecht)

1)
BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug; m.V.a. auch Rehbinder, Urhe-berrecht, 16. Aufl., Rn. 61
2) , 3)
BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug
4)
BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 16/24 - Birkenstocksandale; m.V.a. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 31] - Cofemel und EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 24 und 31] - Brompton Bicycle, wo es in der deutschen Sprachfassung „künstlerische Freiheit“ und in der englischen, französischen und italienischen Sprachfassung jeweils „creative freedom“, „liberté créative“ beziehungsweise „libertà creativa“ heißt; zum Begriff der künstlerischen Leistung auch: BGHZ 199, 52 [juris Rn. 15] - Geburtstagszug; BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 57] - Zugangsrecht des Architekten; GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] - Porsche 911; GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] - Vitrinenleuchte; GRUR 2024, 386 [juris Rn. 24] - E2; vgl. schon RGZ 76, 339 - Schulfraktur; RG, GRUR 1933, 323 - Gropius-Türdrücker
5)
st. Rspr.; BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug; BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378 = WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster; Ur-teil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 904 - Le-Corbu-sier-Möbel; Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 140/09, GRUR 2011, 803 Rn. 31 - Lernspiele; BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 17 - Seilzirkus
6)
BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper
7)
BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 254 - Marktführerschaft, mwN
8)
vgl. EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 35] - Brompton Bicycle
9)
BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 16/24 - Birkenstocksandale
urheberrecht/schoepfungshoehe.txt · Zuletzt geändert: von mfreund