Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Im Patentverletzungsprozess ist das Gericht allenfalls dann verpflichtet, gemäß § 144 ZPO die Begutachtung eines Gegenstandes anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch des Gegners aus § 140c PatG [→ Besichtigungsanspruch] erfüllt sind.1)
§ 144 ZPO → Augenschein; Sachverständige
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