§ 140c des Patentgesetzes (PatG) regelt die Ansprüche des Rechtsinhabers auf Vorlage von Urkunden oder Besichtigung von Sachen bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung.
Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache [→ Besichtigungsanspruch], die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, oder eines Verfahrens, das Gegenstand des Patents ist, in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist.
§ 140c (1) S. 2 PatG → Anspruch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen
§ 140c (1) S. 3 PatG → Schutz von Geheimhaltungsinteressen des mutmaßlichen Verletzers
§ 140c (2) PatG → Unverhältnismäßigkeit des Besichtigungsanspruchs
Setzt Grenzen für die Inanspruchnahme des Besichtigungsanspruchs, wenn diese unverhältnismäßig ist.
§ 140c (3) PatG → Einstweilige Verfügung zur Besichtigung
Erlaubt die Anordnung der Besichtigung durch einstweilige Verfügung, unter Schutz vertraulicher Informationen.
§ 140c (4) PatG → Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
Verweist auf die entsprechende Anwendung von § 811 BGB und § 140b Abs. 8 PatG.
§ 140c (5) PatG → Schadensersatz bei unbegründetem Besichtigungsanspruch
Regelt den Schadensersatzanspruch des vermeintlichen Verletzers bei unbegründetem Besichtigungsanspruch.
Im Patentverletzungsprozess ist das Gericht allenfalls dann verpflichtet, gemäß § 142 ZPO die Vorlage einer Urkunde durch die nicht beweisbelastete Partei anzuordnen [→ Anordnung der Urkundenvorlegung], wenn die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch des Gegners aus § 140c PatG erfüllt sind.1)
Für eine auf § 144 ZPO gestützte Anordnung, die Begutachtung eines Gegenstandes anzuordnen [→ Einnahme des Augenscheins], der sich in der Verfügungsgewalt der nicht beweisbelasteten Partei oder eines Dritten befindet, gilt nichts anderes.2)
§ 809 BGB → privatrechtlicher Besichtigungsanspruch
PatG, Neunter Abschnitt → Rechtsverletzungen
Regelt die zivil- und strafrechtlichen Folgen von Patentverletzungen, darunter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (auch auf Basis fiktiver Lizenzgebühren), Vernichtungs- und Rückrufansprüche, Auskunfts- und Besichtigungsrechte, Rechnungslegungsansprüche, öffentliche Urteilsveröffentlichung, Verjährungsfristen, strafrechtliche Sanktionen sowie Zollbeschlagnahme bei Einfuhr und Ausfuhr patentverletzender Erzeugnisse.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de