§ 140c (4) des Patentgesetzes (PatG) verweist auf die entsprechende Anwendung von § 811 BGB und § 140b Abs. 8 PatG.
§ 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 140b Abs. 8 [→ Verwertungsschutzeinschränkung] gelten entsprechend.
§ 811 (1) BGB → Vorlegungsort
§ 811 (2) BGB → Gefahr und Kosten
§ 140c PatG → Besichtigungsanspruch
Regelt die Ansprüche des Rechtsinhabers auf Vorlage von Urkunden oder Besichtigung von Sachen bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung.
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