Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen.
§ 140c (1) S. 1 PatG → Besichtigungsanspruch
§ 140c (1) S. 3 PatG → Schutz von Geheimhaltungsinteressen des mutmaßlichen Verletzers
§ 140c (2) PatG → Unverhältnismäßigkeit des Anspruchs auf Besichtigung bzw. Urkundenvorlage
§ 140c (3) PatG → Durchsetzung des Besichtigungsanspruchs
§ 140c (4) PatG → Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
§ 140c (5) PatG → Ersatz des entstandenen Schadens
§ 140c PatG → Besichtigungsanspruch
Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Patentverletzung kann der Rechtsinhaber auf Vorlage von Urkunden oder Besichtigung von Sachen klagen, um seine Ansprüche zu begründen.
§§ 139 bis 142a PatG → Rechtsverletzungen
PatG → Patentgesetz
§ 809 BGB → privatrechtlicher Besichtigungsanspruch
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