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patentrecht:rechnungslegungsanspruch

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Rechnungslegungsanspruch

§ 140d des Patentgesetzes (PatG) regelt die Ansprüche des Verletzten auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen bei gewerblicher Patentverletzung.

§ 140d (1) PatG → Anspruch auf Vorlage von Unterlagen bei gewerblicher Rechtsverletzung
Erlaubt dem Verletzten, bei gewerblicher Rechtsverletzung, die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen zu verlangen.

§ 140d (2) PatG → Unverhältnismäßigkeit des Rechnungslegungsanspruchs
Setzt Grenzen für die Inanspruchnahme des Rechnungslegungsanspruchs, wenn diese unverhältnismäßig ist.

§ 140d (3) PatG → Einstweilige Verfügung zur Vorlage von Unterlagen
Erlaubt die Anordnung der Vorlage von Unterlagen durch einstweilige Verfügung, unter Schutz vertraulicher Informationen.

§ 140d (4) PatG → Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
Verweist auf die entsprechende Anwendung von § 811 BGB und § 140b Abs. 8 PatG.

siehe auch

Neunter Abschnitt → Rechtsverletzungen
Regelt die zivil- und strafrechtlichen Folgen von Patentverletzungen, darunter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (auch auf Basis fiktiver Lizenzgebühren), Vernichtungs- und Rückrufansprüche, Auskunfts- und Besichtigungsrechte, Rechnungslegungsansprüche, öffentliche Urteilsveröffentlichung, Verjährungsfristen, strafrechtliche Sanktionen sowie Zollbeschlagnahme bei Einfuhr und Ausfuhr patentverletzender Erzeugnisse.

patentrecht/rechnungslegungsanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/08 06:10 von mfreund