§ 140d des Patentgesetzes (PatG) regelt die Ansprüche des Verletzten auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen bei gewerblicher Patentverletzung.
§ 140d (1) PatG → Anspruch auf Vorlage von Unterlagen bei gewerblicher Rechtsverletzung
Erlaubt dem Verletzten, bei gewerblicher Rechtsverletzung, die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen zu verlangen.
§ 140d (2) PatG → Unverhältnismäßigkeit des Rechnungslegungsanspruchs
Setzt Grenzen für die Inanspruchnahme des Rechnungslegungsanspruchs, wenn diese unverhältnismäßig ist.
§ 140d (3) PatG → Einstweilige Verfügung zur Vorlage von Unterlagen
Erlaubt die Anordnung der Vorlage von Unterlagen durch einstweilige Verfügung, unter Schutz vertraulicher Informationen.
§ 140d (4) PatG → Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
Verweist auf die entsprechende Anwendung von § 811 BGB und § 140b Abs. 8 PatG.
Neunter Abschnitt → Rechtsverletzungen
Regelt die zivil- und strafrechtlichen Folgen von Patentverletzungen, darunter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (auch auf Basis fiktiver Lizenzgebühren), Vernichtungs- und Rückrufansprüche, Auskunfts- und Besichtigungsrechte, Rechnungslegungsansprüche, öffentliche Urteilsveröffentlichung, Verjährungsfristen, strafrechtliche Sanktionen sowie Zollbeschlagnahme bei Einfuhr und Ausfuhr patentverletzender Erzeugnisse.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de