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privatrecht:entgangener_gewinn

Entgangener Gewinn

§ 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt, dass der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn umfasst, der mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

§ 252 BGB

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.

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