Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt, dass der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn umfasst, der mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.
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