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patentrecht:schadensersatzanspruch

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Schadensersatzanspruch

§ 139 (2) PatG → Schadensersatz bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Patentverletzung
Beschreibt, dass der Verletzte bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung Schadensersatz beanspruchen kann, einschließlich entgangenem Gewinn oder fiktivem Lizensbetrag.

Bei der Verletzung eines standardessenziellen Patents ist der vom Verletzer zu leistende Schadensersatz nicht auf den Betrag beschränkt, der sich nach dem Maßstab einer angemessenen Lizenzgebühr im Wege der Lizenzanalogie ergäbe.1)

Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Patentverletzung stellt auch bei einem standardessenziellen Patent grundsätzlich keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers dar; dem Schadensersatzanspruch kann der Verletzer nur einen eigenen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, der auf die Nichterfüllung eines Anspruchs auf Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen gestützt ist und darauf gerichtet ist, so gestellt zu werden, wie er stünde, hätte der Patentinhaber diesen Anspruch unverzüglich erfüllt.2)

1) , 2)
BGH, Urteil vom 27. Januar 2026 – KZR 10/25 – FRAND-Einwand III
patentrecht/schadensersatzanspruch.txt · Zuletzt geändert: von mfreund