§ 139 (2) PatG → Schadensersatz bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Patentverletzung
Beschreibt, dass der Verletzte bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung Schadensersatz beanspruchen kann, einschließlich entgangenem Gewinn oder fiktivem Lizensbetrag.
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