Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:schadensersatz

finanzcheck24.de

Schadensersatz

§ 651n des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Schadensersatzanspruch des Reisenden wegen Reisemängeln. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 651n (1) BGB → Schadensersatzanspruch
Der Reisende kann trotz Minderung oder Kündigung Schadensersatz verlangen, sofern der Reisemangel nicht vom Reisenden, einem unbeteiligten Dritten oder außergewöhnlichen Umständen verursacht wurde.

§ 651n (2) BGB → Nutzlose Urlaubszeit
Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende eine Geldentschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen.

§ 651n (3) BGB → Zügige Leistung
Ist der Veranstalter zum Schadensersatz verpflichtet, muss er unverzüglich leisten.

siehe auch

BGB → Werkvertrag und ähnliche Verträge
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Mängelrechten und Beendigung von Werk-, Bau-, Architekten- und Reiseverträgen.

privatrecht/schadensersatz.txt · Zuletzt geändert: von script