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privatrecht:schadensersatz
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Schadensersatz

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge → Untertitel 4: Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen → § 651n Schadensersatz

§ 651n des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Schadensersatzanspruch des Reisenden wegen Reisemängeln. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

Unternormen

  • § 651n (1) BGB → Schadensersatzanspruch
    Der Reisende kann trotz Minderung oder Kündigung Schadensersatz verlangen, sofern der Reisemangel nicht vom Reisenden, einem unbeteiligten Dritten oder außergewöhnlichen Umständen verursacht wurde.
  • § 651n (2) BGB → Nutzlose Urlaubszeit
    Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende eine Geldentschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen.
  • § 651n (3) BGB → Zügige Leistung
    Ist der Veranstalter zum Schadensersatz verpflichtet, muss er unverzüglich leisten.

siehe auch

Übergeordnete Seite

BGB → Werkvertrag und ähnliche Verträge
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Mängelrechten und Beendigung von Werk-, Bau-, Architekten- und Reiseverträgen.

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