§ 651n des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Schadensersatzanspruch des Reisenden wegen Reisemängeln. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 651n (1) BGB → Schadensersatzanspruch
Der Reisende kann trotz Minderung oder Kündigung Schadensersatz verlangen, sofern der Reisemangel nicht vom Reisenden, einem unbeteiligten Dritten oder außergewöhnlichen Umständen verursacht wurde.
§ 651n (2) BGB → Nutzlose Urlaubszeit
Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende eine Geldentschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen.
§ 651n (3) BGB → Zügige Leistung
Ist der Veranstalter zum Schadensersatz verpflichtet, muss er unverzüglich leisten.
BGB → Werkvertrag und ähnliche Verträge
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Mängelrechten und Beendigung von Werk-, Bau-, Architekten- und Reiseverträgen.
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