§ 251 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Voraussetzungen für Geldersatz statt Naturalrestitution ohne vorherige Fristsetzung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 251 (1) BGB → Geldersatz bei Unmöglichkeit oder ungenügender Herstellung
Bei Unmöglichkeit oder Ungenügen der Herstellung zur Entschädigung hat der Ersatzpflichtige in Geld zu entschädigen.
§ 251 (2) BGB → Geldersatz bei unverhältnismäßigem Aufwand
Der Ersatzpflichtige kann bei unverhältnismäßigem Herstellungsaufwand in Geld entschädigen; Heilbehandlungskosten für verletzte Tiere sind nicht bereits bei Wertüberschreitung unverhältnismäßig.
BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.
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