§ 286 ZPO → Freie Beweiswürdigung
→ Beweislastumkehr
→ Beweislast bei negativen Tatsachen
→ Darlegungslast
Die Beweislast fällt bis auf wenige Ausnahmen der Partei zu, die auch die Behauptungslast trägt. Die objektive Beweislast wird auch als Feststellungslast bezeichnet.
Die rechtliche Beweislast ist die Pflicht einer Partei, die für ihren Anspruch erheblichen Tatsachen so zu beweisen, dass das entscheidende Gericht von ihrem Vorliegen überzeugt ist; sie bestimmt, zu wessen Lasten ein non liquet geht. Davon zu unterscheiden ist die sogenannte Beweisführungslast: Hat die zunächst beweisbelastete Partei durch geeignete Beweismittel einen hinreichend starken Fall aufgebaut, obliegt es der Gegenseite, substantiierte Gegenargumente und Gegenbeweise vorzubringen; gelingt dies nicht, darf das Gericht die streitigen Tatsachen als bewiesen ansehen. Eine Umkehr der rechtlichen Beweislast tritt dadurch nicht ein; es genügt, dass die Gegenpartei begründete Zweifel an den behaupteten Tatsachen weckt.1)
Auch im patentrechtlichen Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren trägt der Einsprechende grundsätzlich die Beweislast für eine fehlende Neuheit oder erfinderische Tätigkeit; beruft sich der Patentinhaber jedoch gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik auf einen besonderen technischen Vorteil oder eine Verbesserung, trifft ihn die Beweislast dafür, dass dieser Effekt tatsächlich eintritt und auf den unterscheidenden Merkmalen beruht. Bloße Vorteilbehauptungen in der Patentschrift oder im Parteivortrag bleiben bei der Aufgabenformulierung und der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht. Eine abweichende Beweislastverteilung lässt sich aus der Entscheidung T 1797/09 nicht herleiten; sie ist eine vereinzelte Entscheidung geblieben und ändert an den allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast nichts.2)
Ein Auseinanderfallen von Behauptungs-/Beweisführungslast einerseits und objektiver Feststellungslast andererseits liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:
Im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz trifft die Beweislast grundsätzlichen denjenigen, der entscheidungserhebliche Tatsachen behauptet, die nicht als feststehend betrachtet werden können.
Da negative Tatsachen meist schwer zu beweisen sind, fällt hier in der Regel die Beweislast und Behauptungslast auseinander.
Steht die Partei, der die Beweislast obliegt, außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Gegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt sein einfaches Bestreiten nicht ohne weiteres. Bei einer solchen Sachlage obliegt es dem Gegner vielmehr, im Rahmen des Zumutbaren die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände aufzuzeigen. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der Vortrag der beweisbelasteten Partei als unbestritten.3)
Kommt der Prozessgegner der beweisbelasteten Partei seiner sekundären Behauptungslast nach, so ist die weitere Beweisführung wiederum Sache des an sich Beweispflichtigen.4)
Der Umstand, dass der an sich darlegungs- und beweisbelasteten Partei die nähere Darlegung eines zum Wahrnehmungsbereich des Gegners gehörenden Geschehens nicht möglich ist, führt nicht zu einer Umkehrung der Beweislast, son-dern allenfalls zu erhöhten Anforderungen an die Erklärungslast des Prozessgegners.5)
Über § 138 ZPO wird die Vortragslast des Beklagten abgeleitet, wenn dieser die größere Sachnähe besitzt.
Beispielsfall (BGH GRUR 1963, 270 – Bärenfang): Es ging um einen Fall irreführender Werbung. Der Beklagte behauptete in seiner Werbeanzeige, sein Honiglikör mit dem Namen „Bärenfang“ sei nach einem alten ostpreußischen Familienrezept hergestellt. Hier bürdete der BGH dem Beklagten die Vortragslast auf, d.h. er musste das in seiner Werbeanzeige Behauptete im Einzelnen darlegen. Die objektive Feststellungslast blieb aber beim Kläger.
Äußert sich in einem solchen Fall der Beklagte nicht, so ist sein Bestreiten unsubstantiiert.
Bei der Erschöpfung muss der Beklagte detailliert vortragen, die Feststellungslast verbleibt beim Kläger. Siehe hierzu die Entscheidungen „Karate“ (BGH GRUR 2000, 299) und „Stüssy“ (Vorlageentscheidung des BGH GRUR 2000, 879; offenbar vom EuGH noch nicht entschieden).
Preisgegenüberstellung, d.h. durchgestrichene Preise. Diese müssen über einen angemessenen Zeitraum gefordert worden sein. Auch hier Vortragslast beim Beklagten, Feststellungslast beim Kläger. Vgl. BGH GRUR 75, 78 - Preisgegenüberstellung.
Eine echte Beweislastumkehr findet sich bei der Alleinstellungswerbung (d.h. Werbung, man sei das größte Möbelhaus und dgl.). Das heißt sowohl die Vortrags- als auch die Feststellungslast liegen auf Seite des Beklagten (d.h. Werbenden) (BGH GRUR 1978, 249 - Kreditvermittlung)
Beispielsfall: Der Inhaber eines EP-Patents verwarnt den vermeintlichen Verletzer und macht geltend, die angegriffene Ausführungsform des Klägers mache von dem Patent Gebrauch. Der vermeintliche Verletzer erhebt negative Feststellungsklage. Zur angesetzten mündlichen Verhandlung kommt der Patentinhaber nicht.
Bei negativer Feststellungsklage kehren sich Vortrags- und Beweislast nicht um. Die Vortrags- und Beweislast ist also wie bei der Verletzungsklage zugeordnet, d.h. der Patentinhaber muss vortragen und beweisen, dass eine Verletzung vorliegt. Ein „non-liquet“ geht demnach zu Lasten des Patentinhabers (vgl. Zöller § 286, Rdn. 18; BGH NJW 93, 1716)
Einen gesetzlich geregelten Fall der Beweislastumkehr betrifft den Schutz des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses
Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes im Einspruchsverfahren gibt es auch hier eine objektive Feststellungslast.
Generell liegt die Beweislast für fehlende Neuheit und erfinderische Tätigkeit im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren beim Kläger. Ein non-liquet geht also zu Lasten des Klägers (vgl. hierzu die etwas unklaren Abschnitte in Benkard § 87, Rdn. 13-14)
Auch nach dem EPÜ liegt die Beweislast generell beim Einsprechenden. Hat dieser jedoch genug Indizien für die fehlende Ausführbarkeit vorgebracht, dann hat der Patentinhaber die Ausführbarkeit nachzuweisen (Richtlinien D V 4.3)
Treu und Glauben können auch im Patent- und Gebrauchsmusterverletzungsprozess eine Erleichterung der Beweisführung für die beweisbelastete Partei gebieten. Dies gilt namentlich für die Spezifizierung von Tatsachen, wenn und soweit diese der mit der Beweisführung belasteten Partei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenle-gung für den Gegner ohne weiteres möglich und zumutbar erscheint.6)
Enthält eine unionsrechtliche Regelung keine Bestimmung über die Beweislast für einen bestimmten Umstand, ist es grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen festzulegen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren.7)
→ Beweis
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