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privatrecht:widerrufsrecht

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Widerrufsrecht

§ 357 (1) BGB

Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.

§ 357 (2) BGB → Rücksendepflicht nach Ausübung des Widerrufsrechts
§ 357 (3) BGB → Wertersatz nach Ausübung des Widerrufsrechts
§ 357 (4) BGB → Ausschluss weiterer Ansprüche bei Widerruf

§ 355 BGB → Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Widerrufsbelehrung

siehe auch

privatrecht/widerrufsrecht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1