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privatrecht:widerrufsrecht

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Widerrufsrecht

§ 312g der Buergerliches Gesetzbuch (BGB) regelt das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei ausserhalb von Geschaeftsraeumen geschlossenen Vertraegen und bei Fernabsatzvertraegen sowie Ausnahmen.

§ 312g (1) BGB → Bestehen des Widerrufsrechts
Widerrufsrecht gemaess § 355 BGB bei AGV und Fernabsatz.

§ 312g (2) BGB → Ausnahmen (Katalog)
Aufzaehlung der Faelle, in denen das Widerrufsrecht nicht besteht.

§ 312g (3) BGB → Weitere Ausschluesse
Kein Widerrufsrecht bei bereits anderweitig bestehendem Widerrufsrecht (z.B. § 495 BGB) und bestimmten KAGB-Faellen.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1, Untertitel 2, Kapitel 2 → Ausserhalb von Geschaeftsraeumen geschlossene Vertraege und Fernabsatzvertraege

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