§ 312g der Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen sowie Ausnahmen.
§ 312g (1) BGB → Bestehen des Widerrufsrechts
Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB bei AGV und Fernabsatz.
§ 312g (2) BGB → Ausnahmen (Katalog)
Aufzählung der Fälle, in denen das Widerrufsrecht nicht besteht.
§ 312g (3) BGB → Weitere Ausschlüsse
Kein Widerrufsrecht bei bereits anderweitig bestehendem Widerrufsrecht (z.B. § 495 BGB) und bestimmten KAGB-Fällen.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.
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