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privatrecht:widerrufsrecht_bei_verbrauchervertraegen

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Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

§ 355 (1) BGB

Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

§ 355 (2), (3) BGB → Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen
§ 355 (4) BGB → Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen

§ 357 BGB → Widerrufsrecht

Widerrufsbelehrung

Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU informiert der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag im Fernabsatz gebunden ist, bei Bestehen eines Widerrufsrechts in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie. Gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2001/83/EG können diese Informationen mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A gegeben werden. Die Informationspflicht des Unternehmers ist gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2001/83/EG erfüllt, wenn der Unternehmer dieses Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat. Bei Fernabsatzverträgen erteilt der Unternehmer nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU die Informationen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Sprache in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise bzw. stellt diese Informationen entsprechend zur Verfügung. Soweit diese Informationen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden, müssen sie lesbar sein.1)

Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich 14 Tage. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, verlängert sie sich jedoch gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB auf einen Monat. Sie beginnt - bei Warenlieferungen nicht vor dem Tag des Eingangs der Ware beim Empfänger (§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB) - erst, wenn der Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen über die Möglichkeit des Widerrufs belehrt worden ist und die Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB erfüllt worden sind.2)

Ist durch das Gesetz - wie in § 312c Abs. 2 BGB für die Verbraucherunterrichtung und in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Widerrufsbelehrung - die Textform vorgeschrieben, so muss nach § 126b BGB die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder auf andere Weise erkennbar gemacht werden. Erforderlich ist danach die Abgabe einer Erklärung in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise.3)

Vor dem gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund [siehe unten] müssen die dem Verbraucher gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen.4)

Die Speicherung der Angebotsseite auf dem Server des Plattformbetreibers reicht daher nicht aus, um eine Widerrufsfrist von zwei Wochen anlaufen zu lassen. Die Belehrung geht dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss nicht ohne dessen weiteres Zutun in Textform zu, solange er sie nicht auf seinem eigenen Computer abspeichert oder ausdruckt.5)

Die Textform ist im Streitfall auch nicht dadurch gewahrt, dass der Käufer die Widerrufsbelehrung bei eBay unter der Rubrik „Ich habe gekauft“ bis zu 60 Tage nach dem Vertragsschluss abrufen kann (vgl. EFTA-Gerichtshof VersR 2010, 793 Tz. 65 - Inconsult). Ein solcher Abruf ist erst nach Vertragsschluss möglich. In diesem Fall beträgt die Frist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat.6)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht der Verbraucher das Wort „widerrufen“ nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen.7) Deshalb können die Umstände des Einzelfalls ergeben, dass die Erklärung eines „Rücktritts“ als Widerruf auszulegen ist.8)9)

Wettbewerbsrelevanz einer unzutreffenden Widerrufsbelehrung

Die Bestimmungen des § 355 BGB stellen Vorschriften dar, die i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.10). Sie bestimmen, unter welchen Bedingungen ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag widerrufen kann und in welcher Weise er bereits vor Vertragsschluss hierüber zu informieren ist.

Unzutreffende Widerrufsbelehrungen begründen die Gefahr, dass der die Rechtslage nicht überblickende Verbraucher in der irrigen Annahme, die Frist sei bereits verstrichen, davon absieht, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.11)

Dem Verbraucher werden durch diese Vorgehensweise Informationen vorenthalten, die er für seine geschäftliche Entscheidung benötigt.12)

Es kommt hinzu, dass die Belehrung des Verbrauchers bei Fernab-satzverträgen über sein Widerrufsrecht, die ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage in Art. 4 der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz hat, eine Information darstellt, die gemäß Art. 7 Abs. 5 i.V. mit Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG, § 5a Abs. 4 UWG 2008 als wesentlich gilt.13)

Richtlininenkonforme Auslegung

Bei der Auslegung der §§ 312c und 355 BGB ist außerdem zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG dienen.14)

Im Rahmen ihrer deshalb gebotenen richtlinienkonformen Auslegung sind damit insbesondere der Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG und die Art. 2 lit. f und 5 Abs. 1 sowie der Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2002/65/EG zu berücksichtigen.15)

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG bestimmt, dass der Verbraucher die ihm gegenüber zu gebenden Informationen schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger bestätigt bekommen muss. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/EG müssen dem Verbraucher die ihm zu erteilenden Informationen in Papierform oder auf einem anderen für ihn verfügbaren und zugänglichen dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Der Begriff „dauerhafter Datenträger“ bezeichnet dabei gemäß Art. 2 lit. f der Richtlinie 2002/65/EG jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht. 16)

Gemäß dem Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2002/65/EG gehören zu den dauerhaften Datenträgern insbesondere Disketten, CD-Roms, DVDs und die Festplatte des Computers des Verbrauchers, auf der die elektronische Post gespeichert wird, Internet-Websites dagegen nur dann, wenn sie die in der Definition des Begriffs „dauerhaftes Medium“ enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.17)

Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB aF braucht der Verbraucher das Wort „widerrufen“ nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen.18)

In der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Rechtsstreit liegt keine Widerrufserklärung. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann dagegen als Widerruf ausgelegt werden.19)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22
2) , 3) , 5) , 6) , 13) , 14) , 15) , 16)
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08 - Holzhocker
4) , 10)
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08 - Holzhocker; m.w.N.
7)
BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 198/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. April 1986 - VIII ZR 79/85, BGHZ 97, 351, 358; Urteil vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR 143/91, NJW 1993, 128, 129; Urteil vom 25. April 1996 - X ZR 139/94, NJW 1996, 1964, 1965; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2012, § 355 Rn. 31 mwN
8)
BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 198/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 151/95, NJW 1996, 2156, 2158
9)
Ob diese Rechtsprechung einer Modifizierung im Hinblick darauf bedarf, dass der Gesetzgeber in § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung angeordnet hat, dass aus der Widerrufserklärung der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen muss, bedarf keiner Entscheidung. Im Streitfall gilt § 355 Abs. 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung, die keine entsprechenden Anforderungen an die Widerrufserklärung stellt
11)
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08 - Holzhocker; m.V.a. BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 175/93, WRP 1996, 202, 204 - Widerrufsbelehrung II
12)
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08 - Holzhocker; m.V.a. BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1088 = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2007, 56, 57; OLG Hamburg WRP 2007, 1498, 1501; Fezer/Fezer aaO § 3 Rdn. 113; Köhler in Köh-ler/Bornkamm aaO § 3 Rdn. 149; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 301
17)
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08 - Holzhocker; zu der entsprechenden Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2002/92/EG EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 27.1.2010 - E-4/09, VersR 2010, 793 Tz. 65 f. - Inconsult
18) , 19)
BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 198/15
privatrecht/widerrufsrecht_bei_verbrauchervertraegen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1