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privatrecht:erloeschen_des_widerrufsrechts_bei_verbrauchervertraegen

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Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen

§ 355 (4) BGB

Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

§ 355 (1) BGB → Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 355 (2,3) BGB → Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen

siehe auch

privatrecht/erloeschen_des_widerrufsrechts_bei_verbrauchervertraegen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1