Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
§ 355 (1) BGB → Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 355 (2,3) BGB → Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen
Die Erklärung des Verbrauchers, er habe Kenntnis davon, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragsdurchführung durch den Unternehmer erlischt, setzt seine Kenntnis vom Widerrufsrecht voraus; hierfür ist erforderlich, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren zur Ausübung seines Widerrufsrechts belehrt und ihm die erforderliche Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt hat, damit dieser sein Widerrufsrecht ungehindert ausüben kann.1)
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