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privatrecht:ruecksendepflicht_nach_ausuebung_des_widerrufsrechts

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Rücksendepflicht nach Ausübung des Widerrufsrechts

§ 357 (2) BGB

Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

§ 357 (1) BGB → Widerrufsrecht
§ 357 (3) BGB → Wertersatz nach Ausübung des Widerrufsrechts
§ 357 (4) BGB → Ausschluss weiterer Ansprüche bei Widerruf

siehe auch

privatrecht/ruecksendepflicht_nach_ausuebung_des_widerrufsrechts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1