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privatrecht:wertersatz_nach_ausuebung_des_widerrufsrechts

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Wertersatz nach Ausübung des Widerrufsrechts

§ 357 (3) BGB

Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

§ 357 (1) BGB → Widerrufsrecht
§ 357 (2) BGB → Rücksendepflicht nach Ausübung des Widerrufsrechts
§ 357 (4) BGB → Ausschluss weiterer Ansprüche bei Widerruf

§ 357 Abs. 3 BGB wird entgegen einer vereinzelt (OLG Hamburg MMR 2007, 660, 661; LG Flensburg MMR 2006, 686, 687) auch nicht durch § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB mit der Folge verdrängt, dass bei Fernabsatzgeschäften eine Belehrung in Textform erst bei Lieferung der Ware vorliegen müsse. Vielmehr besteht ein Spezialitätsverhältnis eher umgekehrt, da § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB sich auf die bei jedem Fernabsatzgeschäft vorzunehmenden Pflichtangaben bezieht, während § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB sich nur auf eine (fakultative) Abbedingung von § 357 Abs. 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB bezieht.1)

Letztlich regeln § 312c Abs. 2 i.V.m. § 1 BGB-InfoV und §§ 355ff BGB völlig unterschiedliche Problemkreise: bei § 312c BGB geht es um Informationspflichten und deren Erfüllung (u. a. auch hinsichtlich des Zeitpunkts), bei § 357 Abs. 3 BGB darum, welche Rechtsfolgen aus einer zu einem bestimmten Zeitpunkt erteilten oder eben nicht erteilten Information erwachsen. In § 312d Abs. 6 BGB hat der Gesetzgeber im Übrigen ausdrücklich bestimmt, dass sich für bestimmte Fernabsatzverträge (Finanzdienstleistungen) die Wertersatzpflicht abweichend von § 357 Abs. 1 BGB bestimmt. Diese Vorschrift machte keinen Sinn, wenn §§ 355ff, insbesondere § 357 BGB, bei Fernabsatzverträgen gar nicht gelten sollten.2)

siehe auch

1)
OLG Stuttgart Beschluß vom 4.2.2008, 2 U 71/07; m.w.N.
2)
OLG Stuttgart Beschluß vom 4.2.2008, 2 U 71/07
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