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urheberrecht:inkrafttreten
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Inkrafttreten (§ 143 UrhG)

§ 143 des UrhG regelt das Inkrafttreten bestimmter Vorschriften des Gesetzes.

§ 143 Abs. 1 UrhG → Sofortiges Inkrafttreten bestimmter Vorschriften
Bestimmt das sofortige Inkrafttreten bestimmter Vorschriften.

§ 143 Abs. 2 UrhG → Allgemeines Inkrafttreten des Gesetzes
Legt das allgemeine Inkrafttreten des Gesetzes fest.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 3 → Schlussbestimmungen
Behandelt die Register anonymer und pseudonymer Werke, Datenschutz, Änderungen der Strafprozessordnung und des Welturheberrechtsabkommens, aufgehobene Vorschriften, Evaluierung und das Inkrafttreten.

urheberrecht/inkrafttreten.txt · Zuletzt geändert: von migration

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