Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 104a Abs. 1 UrhG → Zuständigkeit des Gerichts bei Klagen gegen natürliche Personen
Bestimmt die gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen gegen natürliche Personen.
§ 104a Abs. 2 UrhG → Unberührtheit von § 105
Stellt klar, dass § 105 unberührt bleibt.
UrhG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 → Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
Regelt bürgerlich-rechtliche Vorschriften und den Rechtsweg, einschließlich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, Abmahnung, Vernichtungsansprüche, Haftung, Entschädigung, Auskunftsansprüche, Verjährung, Bekanntmachung von Urteilen und Gerichtsstand.
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